Die Gemeindeversammlung Bettingen kann eine Person in den Schulrat des Schulstandorts in der eigenen Gemeinde delegieren.
Die Wahl erfolgt pro Amtsperiode der Schulräte gemäss den Regelungen der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen. Parteien, Institutionen und Einzelpersonen können Kandidatinnen und Kandidaten für den Schulrat vorschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die für die Gemeindeschulen zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen kann pro Amtsperiode der Schulräte je ein Mitglied aus ihrer Sachkommission in die Schulräte der Schulstandorte in der eigenen Gemeinde delegieren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Delegierten gemäss Abs. 1 und 3 dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.
Tritt eine Delegierte oder ein Delegierter während der Amtsperiode der Schulräte zurück, können die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. die zuständige Sachkommission des Einwohnerrats Riehen eine Nachwahl bis zum Ende der laufenden Amtsperiode vornehmen.
Die Regelungen des Kantons und der Gemeinde Riehen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie und Entschädigungen der externen Schulratsmitglieder gelten auch für die Delegierten.