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RiE 411.600

Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen

(Schulordnung)

Vom 25. März 2009 (Stand 12. Juni 2025)

Präambel

Schulordnung | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat Riehen

erlässt, auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission für Bildung, Soziales und Sport (BSS) sowie gestützt auf §§ 2, 4, 16, 23 und 64 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 1929[1] und in Umsetzung des Vertrags betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen (Schulvertrag) vom 6. Januar 2009[2] folgende Ordnung: *

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Führung und Organisation der öffentlichen Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen.

Sie regelt ausserdem die kommunalen Arbeitsverträge der Lehrpersonen, der Fachpersonen und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, sofern abweichende Regelungen vom kommunalen Personal- und Lohnrecht erforderlich sind. *

Art. 2 Begriffe

Als Gemeindeschulen gelten die von den Gemeinden Bettingen und Riehen geführten öffentlichen Kindergärten und Primarschulen.

Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besuchen.

Als Eltern gelten die Erziehungsberechtigten.

Als Lehrpersonen gelten alle Personen, welche für den Regel- und Förderunterricht oder für die Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind. *

Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder Betreuung zuständig sind. *

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gelten alle übrigen Personen.

Als Konferenzen gelten insbesondere die Schulkonferenzen, die Schulstufenkonferenzen sowie die Fachkonferenzen.

Der Schulausschuss ist ein gemäss Schulvertrag eingesetzter Ausschuss der Gemeinden Bettingen und Riehen.

Die Schulrekurskommission ist eine gemäss Schulvertrag eingesetzte Rekursinstanz, welche anstelle der Gemeinderäte über Schulrekurse entscheidet.

Art. 3 Qualitätssicherung

Das kantonale Rahmenkonzept für Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist auch für die Gemeindeschulen verbindlich.

Die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für die Unterstützung und fachliche Beratung der Lehrpersonen und Fachpersonen. *

Die Gemeindeschulen vernetzen sich untereinander.

II. Organisation der Gemeindeschulen

Art. 4 Trägerschaft der Gemeindeschulen

Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Gemeindeschulen gemeinsam.

Die Aufgaben der beiden Gemeinderäte sind im Schulvertrag geregelt.

Art. 5 Zuständige Gemeindeverwaltung

Gemeindeschulen sind gemäss Schulvertrag in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert.

Art. 6 Zuständige Verwaltungsabteilung

Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen trägt die operative Gesamtverantwortung für die Gemeindeschulen und führt das Sekretariat des Schulausschusses Bettingen / Riehen.

Art. 7 Aufgaben *

Die Gemeindeschulen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung. *

Sie ist im Rahmen der verwaltungsinternen Bestimmungen verantwortlich für den Betrieb der Gemeindeschulen und die Personalführung sowie Personalentwicklung der direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

… *

… *

… *

Art. 8 Schulleitung

Die Schulleitungen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung. *

Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht.

Sie sind als direkte Vorgesetzte federführend bei der Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung. Ihre Anträge sind der zuständigen Abteilungsleitung zur Genehmigung vorzulegen. *

Sie sind zudem für die Personalführung und Personalentwicklung verantwortlich und beraten und unterstützen die Lehrpersonen und Fachpersonen bei der Erfüllung des Berufsauftrags. Vorbehalten bleibt § 19. *

Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

Art. 9 Schulleitungssitzung

Die Leitungen der einzelnen Schulen kommen regelmässig zu Schulleitungssitzungen zusammen.

In den Schulleitungssitzungen werden allgemeine Fragen des Schulbetriebs und mögliche Massnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Gemeindeschulen behandelt. Die Schulleitungssitzung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu genehmigen ist.

Die Schulleitungssitzung steht unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung. *

Art. 10 Schulsitzungen

Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulstandorte kommen in Schulsitzungen zusammen, um pädagogische und betriebliche Themen zu behandeln. *

Die Schulsitzungen werden von der Schulleitung einberufen und stehen unter ihrem Vorsitz.

Art. 11 Mitglieder der Schulräte

Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sieben externen Mitgliedern und drei internen Mitgliedern. *

Der Gemeinderat regelt die Zusammensetzung in einem Reglement.

Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben. *

Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidierenden sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter. *

Der Gemeinderat weist den von der zuständigen Sachkommission des Einwohnerrats delegierten Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu. *

Die Entschädigung der schulexternen Mitglieder der Schulräte richtet sich nach dem kantonalen Recht. *

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der Schulräte

Die Schulräte begleiten und beraten als externe Gremien die Schule.

Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion. *

Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen, wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab. *

Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen. *

Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsangebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Davon ausgenommen sind Therapiestunden. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken und[3] richten sie an die Lehrpersonen und an die Schulleitung.
  2. Sie genehmigen das Schulleitbild.
  3. Sie können Anfragen und Anträge an die Schulleitung oder an die zuständige Abteilungsleitung richten.
  4. Sie können eine Schulsitzung beantragen und die Behandlung eines Geschäfts verlangen.
  5. Sie werden von den zuständigen Behörden der Gemeinde zur Vernehmlassung eingeladen, auch bei Vernehmlassungen des Kantons.
  6. Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds ihre oder seine Stellungnahme ab.

Die schulinternen Mitglieder haben bei Aufgaben gemäss Abs. 5 beratende Stimme.

Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

Art. 12a * Berichterstattung und Verschwiegenheit

Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.

Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeitende der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Interessen entgegenstehen.

Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.

Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 12b * Ausstand

Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmitglieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil.

III. Betrieb der Gemeindeschulen

Art. 13 Schulpflicht, Schulbetrieb, Rechte und Pflichten

Für die Schulpflicht, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern kommt kantonales Recht zur Anwendung, sofern die Schulordnung nichts Abweichendes regelt.

Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit für Entscheide, welche Schülerinnen und Schüler betreffen, in einem Reglement.

Art. 14 Aufnahme in die Gemeindeschulen

 Die Gemeindeschulen stehen den in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Kindern offen.

Art. 15 Kinder mit auswärtigem Wohnsitz

In Ausnahmefällen können Kinder mit Wohnsitz ausserhalb von Bettingen und Riehen aufgenommen werden.

Der Gemeinderat regelt das zu entrichtende Schulgeld in einem Reglement.

Art. 16 Unterrichts- und Öffnungszeiten

Die wöchentliche Unterrichtszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.

Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten der Primarschulen und Kindergärten in einem Reglement.

Art. 17 Zuteilungen

Die Zuständigkeit für die Zuteilungen der Kinder in die einzelnen Kindergärten und Primarschulen regelt der Gemeinderat in einem Reglement.

IV. Besondere Bestimmungen für die Arbeitsverhältnisse im Schulbereich

(IV.)1. Anstellungsinstanzen im Schulbereich[4]

Art. 18

Der Gemeinderat legt die Anstellungsinstanzen in einem Reglement fest.

(IV.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

Art. 19 Anstellungsvoraussetzung

Die beruflichen Voraussetzungen für die Anstellung von Lehrpersonen richten sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 19a * Anstellung, Probezeit, Kündigungsfrist

Die Anstellung erfolgt in der Regel unbefristet. Der Gemeinderat regelt, in welchen Fällen die Anstellung befristet erfolgt.

Die ersten sechs Monate der unbefristeten Neuanstellung oder des unbefristeten Wiedereintritts gelten als Probezeit. Die Schulleitung kann die Probezeit auf zwölf Monate verlängern. Die Verlängerung muss der Lehrperson schriftlich mitgeteilt werden.

Bei einem Standortwechsel innerhalb der Gemeindeschulen erfolgt die Anstellung ohne Probezeit. Bei einem Funktionswechsel kann auf das Ansetzen einer Probezeit verzichtet werden.

Die Kündigung in der Probezeit erfolgt gemäss § 29 der Personalordnung vom 24. April 2002[5] .

Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Parteien drei Monate. Die Kündigung kann jeweils auf Ende des Semesters erfolgen.

Art. 20 Berufsauftrag

Der Berufsauftrag und die Gestaltung der Arbeitszeit richten sich nach dem kantonalen Recht.

Vorbehalten bleiben die §§ 21 bis 23 dieser Ordnung.

Art. 21 Jährliche Gesamtarbeitszeit

Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehrpersonen. *

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Arbeitszeit der Lehrpersonen in einem Reglement.

Art. 22 * Ferien

Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche:

  1. bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage;
  2. vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;
  3. ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.

Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.

Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.

Art. 23 Altersentlastung

Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lektionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt: *

  1. bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;
  2. bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.

Teilzeitmitarbeitende haben Anrecht auf eine anteilmässige Pensenreduktion. Sie wird auf ganze Lektionen auf- oder abgerundet.

(IV.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen

Art. 24 Mitarbeiterförderungssystem

Die Lehrpersonen nehmen teil am Mitarbeiterförderungssystem. Der individuelle Leistungsbeitrag hat indessen keinen Einfluss auf die Lohnentwicklung.

Art. 25 Lohnentwicklung

Das individuelle Gehalt von Lehrpersonen entwickelt sich gemäss § 9 Abs. 2 der Lohnordnung. *

Art. 26 Zuschläge und Vergütungen

Die §§ 15 und 16 der Lohnordnung sind nicht anwendbar.

Art. 27 Stellvertretungen von Lehrpersonen und Aushilfen

Bei Stellvertretungen von beurlaubten oder entlasteten Lehrpersonen kommt § 19 der Lohnordnung nicht zur Anwendung.

Die Stellvertretung von Lehrpersonen ist nach Möglichkeit Lehrpersonen mit entsprechendem Fähigkeitsausweis zu übertragen, die bereits in den Gemeindeschulen tätig sind. Ist dies nicht möglich, soll die Stellvertretung durch eine externe Lehrperson wahrgenommen werden.

Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertretung eingesetzt. *

Externe Lehrpersonen als Stellvertretungen werden privatrechtlich angestellt. Dauert die Stellvertretung mehr als zwei Monate, wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart.

In Ausnahmefällen kann eine Aushilfe ohne entsprechenden Abschluss die Stellvertretung einer Lehrperson übernehmen. Diese Stellvertretung wird privatrechtlich vereinbart, sofern die Aushilfe nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist. *

Der Gemeinderat regelt die Lohnansätze für Stellvertretungen und Aushilfen in einem Reglement. *

Art. 28 Entschädigung für Arbeit in Arbeitsgruppen

Die Mitwirkung von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen der eigenen Schule ist im Rahmen des Berufsauftrags abgegolten und wird nicht zusätzlich entschädigt.

Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene wird entschädigt, wenn sie in der unterrichtsfreien Zeit geleistet wird.

Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

(IV.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik *

Art. 28a *

Die §§ 19a, 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopädie und Psychomotorik. *

V. Verschiedene Bestimmungen

Art. 29 Versicherungen

Die Gemeinde Riehen ist, in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenversicherung, für eine angemessene Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg besorgt.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger von den Schülerinnen und Schülern in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg verursachter Schäden ist Sache der Eltern.

VI. Ausführungsbestimmungen

Art. 30

Der Gemeinderat erlässt weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen.

Er regelt insbesondere

  1. den Betrieb;
  2. die Arbeitszeit von Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag;
  3. die ausserordentliche Entlastung;
  4. die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;
  5. das Bearbeiten von Personendaten von Lehrpersonen, Fachpersonen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.

VII. Rechtsmittel

Art. 31 Rekursmöglichkeiten

Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.

Schulrekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Schulrekurskommission anzumelden und schriftlich zu begründen. In begründeten Fällen ist eine Fristerstreckung möglich.

Die Rekurseingabe hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten zu enthalten, gegebenenfalls unter Angabe der Beweismittel.

Gegen die Entscheide der Schulrekurskommission kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Art. 32 Rekursverfahren vor der Schulrekurskommission

Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommission kann ausnahmsweise eine solche entziehen.

Auf Antrag der Rekurrentin oder des Rekurrenten oder eines Mitglieds der Schulrekurskommission ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anhörung vor der Schulrekurskommission an.

Das juristische Sekretariat besorgt der Rechtsdienst der Gemeinde Riehen.

Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.

VIII. Übergangsbestimmungen

(VIII.)1. Organisation

Art. 33 Kindergartengremien

Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gelten als Kindergartengremien die Quartiersitzungen und die Kindergartenkommission.

Art. 34 Quartierleitungen Kindergarten

Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 werden die Kindergärten von Bettingen und Riehen in zwei Quartiere aufgeteilt. Für die beiden Quartiere werden Quartierleitungen eingesetzt.

Die Quartierleitungen der Kindergärten haben die gleichen Aufgaben und Funktionen wie die Schulleitungen der Primarschule. Sie sind auch Mitglied der Schulleitungssitzung.

Per 1. August 2011 werden die Kindergärten den einzelnen Schulstandorten zugeordnet und stehen danach unter deren Leitung. Die Quartierleitungen der Kindergärten werden nach Möglichkeit in die Schulleitungen integriert.

Art. 35 Quartiersitzungen

Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 kommen die Kindergartenlehrpersonen regelmässig zu Quartiersitzungen zusammen.

Die Quartiersitzungen haben die gleichen Funktionen wie die Schulsitzungen. Sie werden von den Quartierleitungen geleitet.

Ab 1. August 2011 nehmen die Kindergartenlehrpersonen in der Regel an den Schulsitzungen des Schulstandorts teil, welchem sie zugeordnet sind.

Art. 36 Kindergartenkommission

Die Kindergartenkommission bleibt bis zum 31. Juli 2011 gemäss Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 bestehen.

Per 1. August 2011 übernehmen die Schulräte diese Funktion für die ihrem Schulstandort zugeordneten Kindergärten.

Art. 37 Ordnungsbussen

Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt auf Antrag der Leitung Gemeindeschulen die Ordnungsbussen gemäss kantonalem Recht, sobald der Kanton eine Ordnungsbussenregelung für Eltern einführt.

(VIII.)2. Einreihung des Personals der Gemeindeschulen im Rahmen der Kommunalisierung der Primarschulen *

Art. 38 Erstmalige Einreihung und Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung

Die erstmalige Einreihung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung richten sich nach den §§ 36 bis 39 der Lohnordnung.

Dabei gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen gemäss kantonalem Recht, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.

Art. 39 Erstmalige Einreihung von Lehrpersonen

Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.

Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung eingereiht.

Bei den bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen gelten die im Zeitpunkt der Übernahme massgeblichen individuellen Lohnstufen, zuzüglich der sistierten Stufensprünge der Jahre 1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von § 36 Abs. 1 der Lohnordnung.

Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ordnung vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.

Art. 40 Besitzstand bei Lehrpersonen

Führt die erstmalige Zuordnung einer Lehrperson gemäss § 39 zur Positionierung über der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus, ergibt sich eine Besitzstandssituation.

In diesem Falle haben die Lehrpersonen Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss § 39 Abs. 4 bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus entspricht.

Der Teuerungsausgleich für Lehrpersonen im Besitzstand richtet sich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.

Art. 41 Lohnentwicklung bei einer Positionierung von Lehrpersonen unter der Lohnkurve C

Erfolgt bei der erstmaligen Zuordnung eine Positionierung unterhalb der Lohnkurve C, so wird auf die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet.

Erfolgt bei der erstmaligen Einreihung eine Positionierung auf oder unter der Lohnkurve D, so wird die Lehrperson der Lohnkurve D zugeordnet.

Bei einer Positionierung gemäss Abs. 1 oder 2 wird die Lehrperson nach Ablauf von jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Lohnkurve eingewiesen, bis sie die Lohnkurve C erreicht.

Art. 42 Entschädigte Nebenämter

Die im Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen geltenden Ansätze des Kantons für entschädigte Nebenämter gelten bis zum 31. Juli 2011.

Die Leitung Gemeindeschulen erarbeitet gemeinsam mit den Schulleitungen eine Neuregelung ab dem Schuljahr 2011/2012.

Art. 43 Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien

Die individuellen Guthaben betreffend Lektionenkonto, Mehrleistungen und Ferien der von der Übernahme betroffenen Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung werden ins neue Arbeitsverhältnis übernommen.

Art. 44 Besitzstand Dienstaltersjahre

Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen angestellt waren, werden die Dienstaltersjahre gemäss kantonalem Lohngesetz vom 18. Januar 1985[6] oder der Personalordnung der Gemeinde Bettingen vom 19. November 1985[7] für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.

Diese Regelung gilt rückwirkend auch für die Kindergartenlehrpersonen, welche die Gemeinde Riehen im Zusammenhang mit der Übernahme der Kindergärten im Jahr 1996 vom Kanton übernommen hat und welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung bei der Gemeinde angestellt sind.

Art. 45 Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt

Der Besitzstand für das Dienstaltersgeschenk gemäss § 31 des kantonalen Lohngesetzes bleibt gewahrt.

(VIII.)3. Übernahme von Lehrpersonen im Rahmen der Schulharmonisierung *

A. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen *

Art. 45a * Grundsatz Besitzstand

Beim Kanton unbefristet angestellten Lehrpersonen, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird Besitzstand gemäss den §§ 45b bis 45h und §§ 45l und 45m gewährt.

Für den Besitzstand bedarf es eines unbefristeten Arbeitsvertrags der Gemeindeschulen per Schuljahr 2013/2014.

Der Besitzstand wird zudem gewährt, wenn

  1. Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Primarschulen erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.
  2. Lehrpersonen per Schuljahr 2013/2014 zunächst einen unbefristeten Arbeitsvertrag der vom Kanton geführten Sekundarstufe I erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.

Art. 45b * Besitzstand Entlöhnung

Wird Lehrpersonen gemäss § 45a Besitzstand gewährt, so werden sie für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss § 4a der Verordnung betreffend Mischpensen[8] bzw. gemäss der Lohnklasse und Stufe des Kantons entlöhnt, in welcher sie im Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeindeschulen eingereiht waren.

Der individuelle Lohn entwickelt sich für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss dem im kantonalen Lohnrecht festgelegten Lohnsystem weiter.

Ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird ihnen der frankenmässige Besitzstand weiter gewährt. Er gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus gemäss Lohnordnung der Gemeinde Riehen entspricht.

Art. 45c * Teuerungsausgleich

Für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 erhalten Lehrpersonen, denen Besitzstand gemäss § 45a gewährt wird, den gleichen Teuerungsausgleich wie beim Kanton angestellte Lehrpersonen.

Ab dem Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.

Art. 45d * Arbeitsverhältnis

Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen, die gemäss § 45a von den Gemeindeschulen übernommen werden, erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Art. 45e * Beschäftigungsgrad

Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton vor der Übernahme vereinbart war, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten weiter gewährt.

Kann der Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen im Zeitpunkt der Übernahme nicht gewährt werden, so wird ein Arbeitsvertrag mit einem geringeren Beschäftigungsgrad vereinbart.

Kann der betroffenen Lehrperson zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensenerhöhung angeboten werden, so wird ihr für diese Pensenerhöhung bis zur Höhe des ursprünglichen Beschäftigungsgrads Besitzstand gemäss § 45b gewährt.

Für Lehrpersonen, die beim Wechsel zu den Gemeindeschulen den bisherigen Beschäftigungsgrad behalten, kommen bei Pensenerhöhungen die Besitzstandsregelungen gemäss § 45b nicht zur Anwendung.

Art. 45f * Besitzstand Dienstaltersgeschenk

Die Dienstjahre, welche die Lehrpersonen im Zeitpunkt der Übernahme gemäss kantonalem Lohngesetz erfüllt haben, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.

Für die Berechnung und den Bezug gilt § 52 des Schulreglements sinngemäss.

Art. 45g * Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt

Es gilt die Regelung von § 45 sinngemäss.

Art. 45h * Besitzstand Altersentlastung

Lehrpersonen, die im Zeitpunkt der Übernahme eine Altersentlastung hatten, erhalten in Abweichung von § 23 weiterhin die Altersentlastung gemäss der bisherigen kantonalen Regelung.

B. Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen *

Art. 45i * Entlöhnung

Lehrpersonen, die per Schuljahr 2013/2014 beim Kanton befristet angestellt wären und die aufgrund der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemeindeschulen übernommen werden, wird kein Besitzstand gewährt.

Ihre Entlöhnung richtet sich nach den §§ 3 bis 8 der Lohnordnung sowie nach § 25 der Schulordnung.

Art. 45j * Anstellungsverhältnis

Der Gemeinderat regelt für Lehrpersonen, die gemäss § 45i bei den Gemeindeschulen angestellt werden, die Art des Arbeitsverhältnisses.

Art. 45k * Beschäftigungsgrad

Die Regelung gemäss § 45e kommt nicht zur Anwendung.

C. Weitere Bestimmungen für alle Lehrpersonen *

Art. 45l * Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien

Für die Ansprüche gilt § 43 sinngemäss.

Der Gemeinderat regelt den Umgang mit den Guthaben.

Art. 45m * Pensionskassenansprüche

Die Lehrpersonen, die im Rahmen der Schulharmonisierung von den Gemeindeschulen übernommen werden, werden in den Anschlussvertrag der Gemeinde Riehen mit der Pensionskasse Basel- Stadt aufgenommen.

(VIII.)3bis. Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats *

Art. 45n *

Übernehmen die Gemeindeschulen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Fachpersonen oder Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis 45.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

(VIII.)4. Streitigkeiten *

Art. 46

Für Personal- und Lohnstreitigkeiten, welche vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Riehen entstanden sind, kommt das bisherige Personal- und Lohnrecht des Kantons Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen zur Anwendung.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 47 Änderungen bisherigen Rechts

Die Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) vom 24. April 2002[9] wird wie folgt geändert:[10]

Die Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnordnung) vom 24. September 2008[11] wird wie folgt geändert:

Art. 48 Wirksamkeit

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. August 2009 wirksam.

Für die Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§ 24 bis 28 und die §§ 39 bis 45 per 1. Juli 2009 wirksam.

Der Gemeinderat stellt zu gegebener Zeit die Integration der Quartierleitungen in die zuständigen Schulleitungen sowie die Übernahme der Aufgaben der Kindergartenkommission durch die Schulräte fest; der Feststellungsbeschluss ist zu publizieren.

Egress

KB 01.04.2009

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.03.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung KB 01.04.2009
24.08.2011 30.09.2011 Titel (VIII.)2. geändert -
24.08.2011 30.09.2011 Titel (VIII.)3. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel A. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45a eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45b eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45c eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45d eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45e eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45f eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45g eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45h eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel B. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45i eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45j eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45k eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel C. eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45l eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 § 45m eingefügt -
24.08.2011 30.09.2011 Titel (VIII.)4. geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 1 Abs. 2 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 2 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 2 Abs. 4bis eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 3 Abs. 2 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 8 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 10 Abs. 1 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 27 Abs. 2bis eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 27 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 27 Abs. 5 geändert -
30.05.2012 09.07.2012 Titel (IV.)4. eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 28a eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 30 Abs. 2, lit. d) geändert -
30.05.2012 09.07.2012 § 30 Abs. 2, lit. e) geändert -
30.05.2012 09.07.2012 Titel (VIII.)3bis. eingefügt -
30.05.2012 09.07.2012 § 45n eingefügt -
25.09.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert -
25.09.2013 01.01.2014 § 22 totalrevidiert -
25.09.2013 01.01.2014 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert -
25.09.2013 01.01.2014 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert -
29.04.2015 01.08.2015 § 25 Abs. 1 geändert KB 09.05.2015
26.10.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 1 geändert KB 02.11.2016
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Titel geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 3 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 4 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 7 Abs. 5 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 8 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 8 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 9 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 01.08.2019 § 12 Abs. 5, lit. c) geändert KB 22.06.2019
17.06.2020 01.08.2020 § 28a Abs. 1 geändert KB 20.06.2020
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 1 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 2bis eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 3 geändert KB 27.11.2021
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24.11.2021 01.01.2022 § 11 Abs. 5 eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 2 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 3 geändert KB 27.11.2021
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24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 5, lit. a) geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 5, lit. a) geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12a eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 01.01.2022 § 12b eingefügt KB 27.11.2021
24.04.2024 06.06.2024 § 11 Abs. 1 geändert KB 27.04.2024
26.02.2025 12.06.2025 Ingress geändert KB 01.03.2025
26.02.2025 12.06.2025 § 19a eingefügt KB 01.03.2025
26.02.2025 12.06.2025 § 28a Abs. 1 geändert KB 01.03.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.03.2009 01.08.2009 Erstfassung KB 01.04.2009
Ingress 26.02.2025 12.06.2025 geändert KB 01.03.2025
§ 1 Abs. 2 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 2 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 2 Abs. 4bis 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 3 Abs. 2 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 7 19.06.2019 01.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 1 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 4 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 5 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 1 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 9 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 10 Abs. 1 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 11 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 1 24.04.2024 06.06.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 11 Abs. 2bis 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 5 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. a) 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. a) 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. c) 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 12a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 12b 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 19a 26.02.2025 12.06.2025 eingefügt KB 01.03.2025
§ 21 Abs. 1 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 22 25.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert KB 02.11.2016
§ 23 Abs. 1, lit. a) 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 23 Abs. 1, lit. b) 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 25 Abs. 1 29.04.2015 01.08.2015 geändert KB 09.05.2015
§ 27 Abs. 2bis 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 27 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 27 Abs. 5 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
Titel (IV.)4. 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 28a 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 28a Abs. 1 17.06.2020 01.08.2020 geändert KB 20.06.2020
§ 28a Abs. 1 26.02.2025 12.06.2025 geändert KB 01.03.2025
§ 30 Abs. 2, lit. d) 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 30 Abs. 2, lit. e) 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
Titel (VIII.)2. 24.08.2011 30.09.2011 geändert -
Titel (VIII.)3. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel A. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45a 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45b 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45c 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45d 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45e 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45f 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45g 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45h 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel B. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45i 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45j 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45k 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel C. 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45l 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45m 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
Titel (VIII.)3bis. 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 45n 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
Titel (VIII.)4. 24.08.2011 30.09.2011 geändert -