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RiE 411.630

Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen Musikunterricht in Riehen

(Reglement Ermässigung Elterntarif Musik; REEMu)

Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Bildung / Sport

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 18b des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[1] und § 24 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[2],

beschliesst:

Anhänge

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs für den ausserschulischen Musikunterricht.

Art. 2 Geltungsbereich

Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr mit Wohnsitz in Riehen, die einen Musikunterricht an folgenden Musikschulen besuchen:

  1. Musikschule Riehen;
  2. eine andere Filiale der Musik-Akademie Basel, wenn die Musikschule Riehen einen gewünschten Instrumental- oder Gesangsunterricht nicht anbietet;
  3. eine private Musikschule in Riehen, die von der Gemeinde Riehen über eine Leistungsvereinbarung subventioniert wird.

Art. 3 Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Riehen.

Ausnahmsweise wird eine Ermässigung des Elterntarifs auch an Erziehungsberechtigte ohne Wohnsitz in Riehen gewährt, wenn ihre Kinder in einem Schulheim in Riehen wohnen und den Musikunterricht in einer Musikschule gemäss § 2 besuchen.

Art. 4 Voraussetzung und Umfang der Ermässigung des Elterntarifs

Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämiengruppe einreichen.

Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen.

Die Höhe der Ermässigungen der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.

Art. 5 Umfang des Anspruchs

Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für:

  1. ein Instrumentalfach;
  2. ein Gesangsfach oder
  3. einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse im Vorschulbereich oder im Chorsingen.

Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen.

Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musikschule Riehen oder in einer anderen Filiale der Musik-Akademie besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot, insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor.

Für Kinder und Jugendliche, die eine private Musikschule gemäss § 2 Abs. 1 lit. c besuchen, besteht abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzlichen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musikschule Riehen, wenn die private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.

Art. 6 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfe Riehen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen eingereicht werden.

Art. 7 Zeitpunkt des Antrags und Dauer des Anspruchs

Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt.

Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des Schuljahres gewährt.

Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden.

Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung erlischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberechtigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.

Art. 8 Datenbearbeitung

Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendigen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austauschen.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

 

Im Namen des Gemeinderats

Die Präsidentin: Christine Kaufmann

Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein

KB 16.12.2023

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 16.12.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.12.2023 01.01.2024 Erstfassung KB 16.12.2023