Die Gemeinde gewährt nach Massgabe der kantonalen Denkmalschutzverordnung Beiträge an die Kosten der Sanierung von historisch, architektonisch oder für den Siedlungscharakter wertvollen Bauten, Teilen von Bauten oder Gartenanlagen.
Die Gemeinde kann zusätzlich zu oder unabhängig von den Pflichtbeiträgen gemäss Abs. 1 Subventionen ausrichten. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch.