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RiE 640.100

Steuerordnung der Gemeinde Riehen *

Vom 26. März 2003 (Stand 1. Januar 2023)

Präambel

Steuern

Der Einwohnerrat Riehen,

beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 2000[1], § 9 Abs. 1 Ziff. 5 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[2] sowie § 21 Abs. 3 lit. b und § 34 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[3] folgende Ordnung:

Anhänge

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Ordnung regelt die Steuererhebung der Einwohnergemeinde Riehen.

Art. 2 * Steuerarten

Die Einwohnergemeinde Riehen erhebt eine Steuer auf dem Einkommen, dem Vermögen und auf den Grundstückgewinnen der natürlichen Personen.

Art. 3 Anwendung kantonalen Rechts

Das Steuergesetz und die darauf erlassenen Verordnungen sind sinngemäss anwendbar, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.

Wo das Steuergesetz Kompetenzen an den Regierungsrat delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit der Gemeinderat zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben. Solange der Gemeinderat diese Kompetenzen nicht wahrnimmt, sind die Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrats sinngemäss anwendbar.

Wo das Steuergesetz Kompetenzen an die Steuerverwaltung delegiert, ist im Rahmen der Riehener Steuerhoheit die Gemeindeverwaltung zuständig, soweit diese Ordnung und die darauf erlassenen Reglemente nichts anderes vorschreiben.

B. Die einzelnen Steuern

I. Die Einkommens- und Vermögenssteuer *

1. Steuerpflicht

Art. 4 Grundsatz

Steuerpflichtig sind natürliche Personen mit persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit zur Einwohnergemeinde Riehen.

Natürliche Personen mit persönlicher Zugehörigkeit zu einer anderen Einwohnergemeinde des Kantons Basel-Stadt sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Riehen nur steuerpflichtig, wenn sie an hier gelegenen Grundstücken Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Im Übrigen gelten für die Steuerpflicht die §§ 3–13 des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand und Steuerbefreiung

Für die Besteuerung nach dem Aufwand sowie die Steuerbefreiung gelten die §§ 14 und 15 des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 6 Steuererleichterungen

Für Personenunternehmen, die neu gegründet werden, ihren Sitz in den Kanton verlegen oder deren betriebliche Tätigkeit wesentlich ändert, und die dem wirtschaftlichen Interesse der Einwohnergemeinde Riehen oder des Kantons Basel-Stadt dienen, kann der Gemeinderat Steuererleichterungen für das Gründungsjahr oder das Jahr der Sitzverlegung und die neun folgenden Jahre gewähren.

Der Gemeinderat setzt in seinem Entscheid die Bedingungen der Steuererleichterungen fest. Er kann die Steuererleichterungen auf den Zeitpunkt der Gewährung widerrufen, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden.

Gegen den Entscheid des Gemeinderats kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

2. Steuerbare Einkünfte

Art. 7 *

Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens richtet sich nach den §§ 17–35 bzw. den §§ 45–48 des Steuergesetzes.

3. Steuerberechnung

Art. 8 * Grundsatz

Die Berechnung der Steuern richtet sich nach den §§ 36–39 bzw. den §§ 49–52 des Steuergesetzes unter Beachtung von § 9 dieser Steuerordnung.

Für die Bemessung der kommunalen Steuern ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend.

Art. 9 Steuerfuss

Der Steuerfuss der Einkommenssteuer und der Steuerfuss der Vermögenssteuer bestimmen sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes. *

Der Einwohnerrat beschliesst den Steuerfuss jeweils vor Beginn der neuen Steuerperiode. Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum. *

Wird der Steuerfussbeschluss des Einwohnerrats vom Volk verworfen, so fasst der Einwohnerrat einen neuen Beschluss.  *

4. Zeitliche Grundlagen

Art. 10 *

Die zeitlichen Grundlagen richten sich nach den §§ 40–44 bzw. den §§ 53–57 des Steuergesetzes.

II. Die Grundstückgewinnsteuer

Art. 11 Grundsatz

Die Besteuerung der Grundstückgewinne richtet sich nach den §§ 102–110 des Steuergesetzes.

Für die Bemessung der kommunalen Steuer ist die rechtskräftige Veranlagung der kantonalen Steuer massgebend. *

Art. 12 Steuersatz

Der Steuerfuss der Grundstückgewinnsteuer bestimmt sich gemäss § 2 Abs. 2 des Steuergesetzes. Er beträgt 50%. *

C. Organisation, Verfahren und Steuerbezug

(C.)1. Steuererhebung

Art. 13

Die Gemeindeverwaltung ist für den Vollzug dieser Ordnung zuständig.

(C.)2. Veranlagung der Steuer

Art. 14 Grundsatz

Für die Veranlagung der Steuer sind die §§ 137–148 des Steuergesetzes sinngemäss anwendbar.

Art. 15 Einspracheverfahren

Über Einsprachen gegen die Steuerberechnung oder sonstige Verfügungen der Gemeindeverwaltung, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Ordnung erfolgen, entscheidet die Gemeindeverwaltung.

Die Bemessungsgrundlage (§§ 7 und 11) ist im Rahmen des kantonalen Veranlagungsverfahrens anzufechten.

Im Übrigen gelten für das Einspracheverfahren die §§ 160–163 des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 16 Rekursverfahren

Gegen Einspracheentscheide der Gemeindeverwaltung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission gemäss den §§ 164–170 des Steuergesetzes erhoben werden.

Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den §§ 171 und 172 des Steuergesetzes.

Art. 17 Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide

Änderungen rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide richten sich nach den §§ 173–176 des Steuergesetzes.

Art. 18 Erhebung von Nachsteuern

Die Erhebung von Nachsteuern erfolgt in sinngemässer Anwendung der §§ 177–179 des Steuergesetzes.

Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Nachsteuerverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet. *

Die Gemeindeverwaltung erhebt die Nachsteuern aufgrund der Ergebnisse des kantonalen Verfahrens.

(C.)3. Steuerbezug

Art. 19 * Grundsatz

Die kommunalen Steuern werden durch die Gemeindeverwaltung in Rechnung gestellt und bezogen.

Bezug und Sicherung der kommunalen Steuern erfolgen gemäss den §§ 194 und 196–206 des Steuergesetzes.

Art. 20 Dateneinsicht durch die Gemeindeverwaltung

Der Gemeinderat bestimmt, wer gemäss § 139 des Steuergesetzes bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsicht in die Daten der in Riehen steuerpflichtigen Personen nehmen kann.

Art. 21 Fälligkeit der Steuern

Die Fälligkeiten der Gemeindesteuern richten sich nach § 194 des Steuergesetzes.

Art. 22 Zinsausgleich

Der Zinsausgleich richtet sich nach § 195 Abs. 1–3 des Steuergesetzes.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

Art. 23 Zinssätze

Der Gemeinderat legt den Vergütungs- und den Belastungszinssatz[4] jeweils für ein Kalenderjahr fest.

Art. 24 * Vorauszahlungen

Die Gemeindeverwaltung lädt zu Vorauszahlungen an die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer ein.

Art. 25 Stundung und Erlass

Über Stundung und Erlass der kommunalen Steuern sowie der Belastungszinsen, Gebühren und Bussen entscheidet der Gemeinderat. *

Er kann diese Aufgaben an das für den Politikbereich Finanzen und Steuern zuständige Mitglied des Gemeinderats oder an die Gemeindeverwaltung delegieren.

Im Übrigen gelten die §§ 200 und 201 des Steuergesetzes sinngemäss.

Art. 26 Steuerrückerstattung

Die Steuerrückerstattung richtet sich nach § 202 des Steuergesetzes.

Art. 27 Übrige Verfahrensbestimmungen

Die §§ 198 und 199 des Steuergesetzes betreffend die Zwangsvollstreckung und die Bezugsverjährung sowie die §§ 203–206 des Steuergesetzes betreffend die Steuersicherung, den Arrest, das Steuerpfandrecht und das Bezugsverfahren gelten auch für die kommunalen Steuern. *

Die Sicherungsmassnahmen werden durch die Gemeindeverwaltung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung, vollzogen.

D. Steuerstrafrecht

Art. 28 Grundsatz

Für die Verletzung von Verfahrenspflichten und die Steuerhinterziehung gelten die §§ 208–214 des Steuergesetzes.

Das Strafmass richtet sich nach den im kantonalen Verfahren angewandten Kriterien.

Art. 29 Verfahren und Bezug

Für das Verfahren kommen die §§ 216–222 des Steuergesetzes sinngemäss zur Anwendung.

Ein für die Kantonssteuer eingeleitetes Steuerstrafverfahren gilt auch für die kommunalen Steuern als eingeleitet. *

E. Schlussbestimmungen

Art. 30 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat kann, auch wenn es nicht ausdrücklich vorgesehen ist, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlassen.

Er kann Gebühren für Mahnungen, Bescheinigungen und andere Verfahrensmassnahmen der Gemeindeverwaltung festsetzen.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Ordnung ersetzt die Steuerordnung der Gemeinde Riehen vom 22. August 2001.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die Einkommenssteuern der Steuerperiode 2003 und für die Grundstückgewinnsteuer auf die steuerbaren Tatbestände, die sich im Kalenderjahr 2003 verwirklicht haben.

Die Berechnung der Steuern für die Steuerperiode 2003 erfolgt unter Berücksichtigung von § 239a des Steuergesetzes.

Einsprachen gegen Verfügungen der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuern der Steuerperioden 2002 und früher sind unter Vorbehalt von § 15 Abs. 2 an die Gemeindeverwaltung zu richten.

In Fällen, in denen altes Recht anzuwenden ist, werden die nach altem Recht formulierten, steuerrechtlich relevanten Aufgaben und Befugnisse der Steuerkommission durch die Gemeindeverwaltung wahrgenommen.

Die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung begangen wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.

Der Bezug der Gemeindesteuern, insbesondere die Fälligkeiten und der Zinsausgleich, bis und mit Steuerperiode 2002 richtet sich nach altem Recht.

Art. 33 Wirksamkeit

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und dem Referendum.

Sie wird rückwirkend am 1. Januar 2003 wirksam.[5]

Egress

KB 10.05.2003

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.2003 01.01.2003 Erlass Erstfassung KB 10.05.2003
29.04.2003 keine Angabe Erlasstitel geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 2 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 Titel I. geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 7 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 8 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 9 Abs. 3 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 10 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 11 Abs. 2 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 18 Abs. 2 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 19 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 24 totalrevidiert -
28.11.2007 01.01.2008 § 25 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 27 Abs. 1 geändert -
28.11.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 2 geändert -
27.08.2008 03.11.2008 § 9 Abs. 2 geändert -
27.03.2019 20.06.2019 § 12 Abs. 1 geändert KB 30.03.2019
15.12.2021 01.01.2023 § 9 Abs. 3 geändert KB 18.12.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.2003 01.01.2003 Erstfassung KB 10.05.2003
Erlasstitel 29.04.2003 keine Angabe geändert -
§ 2 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
Titel I. 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 7 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 8 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 9 Abs. 1 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9 Abs. 2 27.08.2008 03.11.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 9 Abs. 3 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 10 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 11 Abs. 2 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 12 Abs. 1 27.03.2019 20.06.2019 geändert KB 30.03.2019
§ 18 Abs. 2 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 19 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 24 28.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 27 Abs. 1 28.11.2007 01.01.2008 geändert -
§ 29 Abs. 2 28.11.2007 01.01.2008 geändert -