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RiE 681.200

Reglement betreffend die Nutzung des Bürgersaals

Vom 9. Mai 2017 (Stand 1. Juni 2017)

Präambel

Nutzung des Bürgersaals: Reglement | Grundstücke

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1] und § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972[2],

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Der Bürgersaal dient der Gemeinde Riehen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben und zur Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens.

Die Gemeinde Riehen stellt der Bevölkerung den Bürgersaal zur Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.

Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Für die Nutzung des Bürgersaals ist eine Bewilligung nötig.

II. Nutzung

Art. 3 Nutzung

Der Bürgersaal kann von Dritten für die Durchführung gesellschaftlicher oder kultureller Anlässe genutzt werden, soweit er nicht von der Gemeindeverwaltung selber beansprucht wird oder aus betrieblichen Gründen nicht zur Verfügung steht.

Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung des Bürgersaals.

Art. 4 Reservation und Gesuch

Reservationsanfragen werden maximal 1 Jahr im Voraus entgegengenommen. Eine Reservationsbestätigung erfolgt unter Vorbehalt der Erteilung einer definitiven Bewilligung.

Das Bewilligungsgesuch für die Nutzung des Bürgersaals ist möglichst frühzeitig, mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

Das Bewilligungsgesuch muss Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die Anzahl der teilnehmenden Personen enthalten. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann zur Behandlung der Anfrage weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 5 Bewilligung

Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über das Bewilligungsgesuch.

Die Bewilligung wird schriftlich erteilt und regelt die entsprechende Nutzung. Sie kann Auflagen zur Nutzung enthalten. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung.

Werden mehrere Reservationsanfragen oder Bewilligungsgesuche für den gleichen Termin eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang.

Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden.

Art. 6 Nutzungsänderung

Eine Bewilligung gilt ausschliesslich für die im Bewilligungsgesuch umschriebene Veranstaltung. Über Nutzungsänderungen ist die zuständige Verwaltungsabteilung umgehend zu informieren.

Nutzungsänderungen können zur Folge haben, dass über ein Bewilligungsgesuch erneut entschieden werden muss und eine bereits erteilte Bewilligung entzogen werden kann.

Nicht korrekte Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung haben den sofortigen Entzug der Bewilligung oder den Abbruch der Veranstaltung zur Folge.

Art. 7 Verweigerung oder Entzug der Bewilligung

Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung des Bürgersaals verweigern oder nachträglich entschädigungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.

Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungsabteilung geändert wurde oder wenn die Zahlung der Gebühren trotz Mahnung nicht erfolgt.

Art. 8 Nutzungsordnung und weitere Bedingungen

Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung sowie das Bestuhlungskonzept für den Bürgersaal.

Die bewilligten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbelegung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen, die Regelungen betreffend Alarmierung und Evakuierung sowie die Nachtruhe sind zwingend einzuhalten.

Art. 9 Sanktionen

Bei widerrechtlicher Nutzung des Bürgersaals können die Fehlbaren von der Nutzung des Bürgersaals ausgeschlossen werden.

Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.

Art. 10 Rekurs

Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs eingereicht werden.

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar.

III. Nutzungsgebühren

Art. 11 Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren

Für die Nutzung des Bürgersaals werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.

Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interessens können sie ermässigt werden.

Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden.

Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installationen oder Geräte.

Art. 12 Gebührentarif

Die zuständigen Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 11 in einem Gebührentarif fest.

Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.

Art. 13 Gebührenerlass

Ortsansässigen Vereinen und Organisationen mit Sitz in Riehen wird die Grundgebühr einmal pro Jahr erlassen.

Art. 14 Gebührenreduktion

Auf schriftliches Gesuch hin kann in Ausnahmefällen die Grundgebühr von der zuständigen Verwaltungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des Anlasses berücksichtigt.

Art. 15 Gebühren für spezielle Leitungen

Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Ertragsausfall, sofern der Bürgersaal aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie vereinbart genutzt werden kann.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

KB 17.05.2017

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.05.2017 01.06.2017 Erlass Erstfassung KB 17.05.2017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.05.2017 01.06.2017 Erstfassung KB 17.05.2017