Ausserhalb der Unterrichtszeit können die Schulanlagen durch Personen, Vereine oder Gruppen im Rahmen der Nutzungsordnung genutzt werden, sofern sie über eine Bewilligung gemäss § 2 oder einen schriftlichen Mietvertrag verfügen.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen der Schulanlagen können darüber hinaus für sportliche oder spielerische Zwecke frei genutzt werden, sofern die Nutzung durch Personen, Vereine oder Gruppen mit einer Bewilligung gemäss § 2 oder mit einem schriftlichen Mietvertrag nicht eingeschränkt wird.
Für Teile der nutzbaren Schulanlagen kann die Nutzung zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
Verfügt ein Schulstandort über eine Aula, ist sie an einem Abend pro Woche für die Schule reserviert. Die zuständige Schulleitung meldet ihren Belegungswunsch im Rahmen der Pensenlegung beim Bereich Verwaltung Gemeindeschulen an. *
Zuschauerinnen und Zuschauern kann der Zutritt gewährt werden. Für diesen Zutritt kann eine Eintrittsgebühr verlangt werden.