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RiE 681.700

Reglement für die Benützung der Sportanlage Grendelmatte

(Sportplatzreglement)

Vom 21. Januar 2014 (Stand 2. Februar 2014)

Präambel

Sportplatzreglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1],

erlässt für die Sportanlage Grendelmatte nachstehendes Reglement:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Gemeinde Riehen betreibt auf der Grendelmatte eine Sportanlage. Sie steht den Schulen, den Turn- und Sportvereinen sowie der Allgemeinheit nach Massgabe dieses Reglements zur Verfügung.

Ortsansässige erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Die Benützung der Sportanlage ist bewilligungspflichtig.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Benützung durch die Allgemeinheit gemäss § 3 Abs. 2.

Art. 3 Benützung durch die Schulen und die Allgemeinheit

Während der Schulzeit (Montag–Freitag von 07.30 bis 17.00 Uhr) steht die Sportanlage in erster Linie den Schulen zur Verfügung. Sie kann anderen Benützerinnen und Benützern für fest zu bestimmende Zeiten überlassen werden, soweit sie nicht von den Schulen beansprucht wird.

Ausserhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten stehen der Kunstrasen, der Hartplatz, das Beachvolleyballfeld, die Rundbahn und der Spielplatz der Allgemeinheit zur Benützung offen.

Art. 4 Benützung für den Trainingsbetrieb

Der regelmässige Trainingsbetrieb wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.

Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Frühjahrsferien.

Für neue Belegungen für ein regelmässiges Training ist bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Semesters ein schriftliches Gesuch bei der Leitung Sportanlage einzureichen. Semesterbelegungen werden an einer separaten Belegungssitzung mit der Leitung Sportanlage neu festgelegt.

Fussballclubs müssen Gesuche betreffend zusätzliche Mannschaften für die Hinrunde bis spätestens 1. Juli und für die Rückrunde bis spätestens 1. Dezember einreichen.

Vor der Zuteilung der Sportanlage für die regelmässigen Trainings wird die Interessengemeinschaft der Riehener Sportvereine angehört.

Art. 5 Organisierte Anlässe und Wettkämpfe

Ein Gesuch für einzelne Anlässe oder Wettkämpfe ist spätestens sechs Monate vor dem Anlass bei der Leitung Sportanlage auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen.

Bei mehreren Gesuchen für den gleichen Termin haben Ortsansässige den Vorrang. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung nach dem zeitlichen Eingang der Gesuche.

Das Detailprogramm mit den Wettkampfzeiten muss der Leitung Sportanlage mindestens 10 Tage vor dem Anlass bekannt gegeben werden.

Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum an Ort und Stelle muss bei den zuständigen kantonalen Stellen die erforderliche Bewilligung eingeholt werden.

Art. 6 Benützungszeiten

Die Übungsplätze müssen beim ordentlichen Trainingsbetrieb und bei der Benützung durch die Allgemeinheit spätestens um 22.00 Uhr, die Sportanlage spätestens um 22.30 Uhr verlassen werden. Am Vorabend gesetzlicher Feiertage kann die Leitung Sportanlage die Anlage bereits um 20.00 Uhr schliessen.

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bleibt die Sportanlage für den ordentlichen Trainingsbetrieb geschlossen.

Die Benützungszeiten für organisierte Anlässe und Wettkämpfe werden in der Bewilligung festgesetzt.

Art. 7 Veranstaltungszeiten

Der Wirtschaftsbetrieb im Zusammenhang mit organisierten Anlässen und Wettkämpfen ist spätestens um 23.00 Uhr einzustellen. Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dafür zu sorgen, dass die Sportlerinnen und Sportler und die Zuschauerinnen und Zuschauer das Festzelt und die Sportanlage zu diesem Zeitpunkt verlassen.

Ausnahmen können in der Bewilligung erteilt werden und benötigen die Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats.

Die Nachtruhe ist zwingend einzuhalten.

Art. 8 Unbewilligte Benützung

Die Mitarbeitenden der Sportanlage überwachen die Benützung der Sportanlage. Ist eine Benützung bewilligungspflichtig, so verweigern sie den Zutritt zur Sportanlage ohne entsprechende Bewilligung. Sie sind befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.

Bei widerrechtlicher Benützung der Sportanlage können die Fehlbaren von der Benützung der Sportanlage ausgeschlossen werden.

Art. 9 Zutrittssperren

Wenn es zur Schonung der Anlage erforderlich ist, können die Mitarbeitenden der Sportanlage die Anlage vorübergehend sperren.

Die Leitung Sportanlage entscheidet aufgrund der Platzverhältnisse über die Verschiebung von organisierten Anlässen und Wettkämpfen. Sie hört vorher die Betroffenen an.

Ist keine für das Training verantwortliche Person anwesend, so sind die Mitarbeitenden der Sportanlage ermächtigt, einer Trainingsgruppe den Zutritt zur Anlage zu verweigern oder eine begonnene Übung abzubrechen.

Die Anlage wird jeweils im Sommer saniert. Während der Sanierung bleiben die Rasenfelder gesperrt. Von Anfang Dezember bis Mitte Januar bleibt die Sportanlage in der Regel geschlossen.

Art. 10 Bewilligungserteilung und Sanktionen

Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen und das Aussprechen von Sanktionen ist die Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport. Sie kann die Zuständigkeit ganz oder teilweise an die Leitung Sportanlage delegieren.

Die Bewilligung kann verweigert oder entschädigungslos entzogen werden, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller den ordentlichen Betrieb, insbesondere bezüglich Lärm und Sicherheit, sowie eine verantwortungsbewusste, sorgfältige und rücksichtsvolle Benützung der Sportanlage nicht gewährleisten können.

Art. 11 Rekurs

Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen ein begründeter Rekurs eingereicht werden.

Der Gemeinderat entscheidet endgültig.

II. Benützungsordnung

Art. 12 Sorgfaltspflicht

Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, verantwortungsbewusst und sorgfältig mit der Sportanlage umzugehen.

Die einzelnen Teile der Anlage dürfen nur entsprechend ihren Zweckbestimmungen benutzt werden.

Vereine und die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass ihre Mitglieder bzw. die Besucherinnen und Besucher auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen.

Bei begründeten Reklamationen und Beschwerden wegen übermässigen Lärms oder unsachgemässer Benützung können die Fehlbaren sowie die verantwortlichen Vereine bzw. Organisatorinnen und Organisatoren für eine bestimmte Zeit von der Benützung ausgeschlossen und bereits erteilte Bewilligungen entzogen werden.

Art. 13 Aufsicht

Für die Aufsicht über die Sportanlage ist die Leitung Sportanlage zuständig. Sie teilt die Plätze und Anlagen ein und erteilt die nötigen Weisungen für Pflege und Unterhalt. Ihre Anweisungen sind für die Benützerinnen und Benützer verbindlich.

Räume und Anlagen werden von den Mitarbeitenden der Sportanlage übergeben und am Schluss der Veranstaltung wieder abgenommen. Die Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, während der Benützungszeit dauernd anwesend zu sein.

Art. 14 Schadenfall

Die zuständigen Verantwortlichen der Vereine oder Organisatorinnen und Organisatoren melden allfällige Schäden unverzüglich einem Mitarbeitenden der Sportanlage.

Art. 15 Haftung

Für sämtliche Kosten, die infolge absichtlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Verunreinigung der Sportanlagen entstehen, haftet der Verursacher oder die Verursacherin. Bei organisierten Anlässen und Wettkämpfen haften auch die Organisatorinnen und Organisatoren.

Für Diebstähle von privatem Eigentum sowie für dessen Beschädigung durch Dritte lehnt die Gemeinde jede Haftung ab.

Art. 16 Reinigung

Die Benützerinnen und Benützer der Sportanlage sind dafür verantwortlich, dass diese in ordnungsgemässem Zustand wieder verlassen wird.

Sie sind für Sauberkeit in Duschen und Garderoben verantwortlich. Die Garderoben sind besenrein zu verlassen.

Die Reinigungszeit, welche durch eine übermässige Verschmutzung verursacht wird, wird den Benützerinnen und Benützern in Rechnung gestellt.

Art. 17 Allgemeine Verbote

Auf dem gesamten Areal der Sportanlage ist grundsätzlich untersagt:

  1. Das Mitführen von Hunden auf den Sportflächen; ausserhalb der Sportflächen besteht Leinenpflicht,
  2. die Änderung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen,
  3. das Betreten der Leichtathletikanlagen und der Spielfelder durch Zuschauerinnen und Zuschauer,
  4. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen mit Erlaubnis der Mitarbeitenden der Sportanlage),
  5. das Mitnehmen von Gläsern, Flaschen und anderen zerbrechlichen Gebinden auf die Sportflächen,
  6. der Betrieb von Musikanlagen aller Art bei der Benützung durch die Allgemeinheit ausserhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebs oder anderer bewilligter Veranstaltungen,
  7. jegliches Fussballspielen ausserhalb der Spielfelder,
  8. Kugelstossen ausserhalb der speziell dafür eingerichteten Plätze sowie
  9. Hammerwerfen.

Art. 18 Trainingsschuhe

Während des Trainings und bei Vorbereitungsspielen dürfen nur Nokenfussballschuhe (keine Stollen) getragen werden.

Die Garderobenräume dürfen nicht mit Nagelschuhen betreten werden.

Nagel- und Fussballschuhe dürfen ausschliesslich in den dafür reservierten Waschanlagen gereinigt werden.

Auf Kunstrasen darf nur mit Nocken- und Turnschuhen gespielt werden. Stollenschuhe sind verboten.

Das Training auf den Spielfeldern darf nur quer zur Hauptspielrichtung erfolgen.

Art. 19 Geräte

Die zu den Anlagen gehörenden Geräte werden den ortsansässigen Vereinen unentgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Gebrauch gereinigt in die entsprechenden Magazine zurückzubringen. Die übrigen Benützerinnen und Benützer dürfen sie im Rahmen ihrer Bewilligung benützen.

Beschädigungen und Verluste müssen sofort einem Mitarbeitenden der Sportanlage gemeldet werden.

Ausserhalb der Sportanlage dürfen die Geräte nur mit Bewilligung der Leitung Sportanlage verwendet werden.

III. Weitere Bestimmungen für organisierte Anlässe und Wettkämpfe

Art. 20 Übergabe der Sportanlage

Vor den Wettkämpfen übernehmen die Organisatorinnen und Organisatoren die Sportanlage sowie das benötigte Material von den Mitarbeitenden der Sportanlage. Anlässlich dieser Übernahme wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem die Sportanlage sowie das benötigte Material wieder zu übergeben sind.

In der Zeit zwischen Übernahme und Abgabe der Sportanlage sind die Organisatorinnen und Organisatoren für die Einhaltung dieses Reglements verantwortlich. Sie haften für allfällige Schäden.

Den Mitarbeitenden der Sportanlage bleibt auch während den Wettkämpfen die Kontroll- und Weisungsbefugnis vorbehalten.

Art. 21 Sorgfaltspflicht der Organisatorinnen und Organisatoren

Die Organisatorinnen und Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass die Anlagen geschont und den angrenzenden Grundstücken und Gebäuden kein Schaden zugefügt wird.

Sie instruieren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend.

Art. 22 Eintrittsgeld

Den Organisatorinnen und Organisatoren wird freigestellt, ob sie Eintrittsgelder erheben wollen.

Art. 23 Zuschauerinnen und Zuschauer

Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind verpflichtet, die Weisungen der Organisatorinnen und Organisatoren zu beachten.

Sie dürfen sich lediglich auf den für sie bestimmten Plätzen und Wegen aufhalten. Das Betreten der übrigen Anlagen ist ihnen untersagt.

IV. Benützungsgebühr

Art. 24 Gebührenerhebung

Für die bewilligungspflichtige Benützung der Sportanlage werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren wird von der Gemeindeverwaltung, Abteilung Kultur, Freizeit und Sport in einem Gebührentarif festgesetzt.

Ortsansässige Vereine sind von diesen Gebühren ausgenommen. Ihnen werden nur die Stromkosten für das Flutlicht sowie die Kosten für Abfall und Verbrauchsmaterial in Rechnung gestellt.

Egress

Schlussbestimmungen

Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.[2] Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Sportplatzordnung vom 2. Dezember 1981 aufgehoben.

KB 01.02.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.01.2014 02.02.2014 Erlass Erstfassung KB 01.02.2014

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.01.2014 02.02.2014 Erstfassung KB 01.02.2014