Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend ist eine Bewilligung erforderlich, soweit eine solche nicht schon im Rahmen des höherrangigen Rechts erteilt worden ist.
Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die Benützung der Allmend nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.
Die Bewilligung legt Art und Umfang der Benützung, die allfällige Dauer sowie die dafür zu entrichtende Gebühr fest.
Die Erteilung einer Bewilligung kann mit Auflagen versehen oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen nach höherrangigem Recht.