Das Parkieren von Motorwagen auf Gemeindegebiet wird in bestimmten Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für gebührenpflichtig erklärt.
Die Parkraumbewirtschaftung bezweckt
- die Reduktion des Pendler- und Suchverkehrs zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung;
- eine zweckmässige Nutzung des vorhandenen öffentlichen Parkraums;
- die Privilegierung der Anwohnerinnen und Anwohner und anderer Berechtigter bezüglich Nutzung der Parkplätze.