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RiE 725.100

Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung[1]

Vom 30. Januar 2013 (Stand 11. Juni 2015)

Präambel

Parkraumbewirtschaftung: Ordnung | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat Riehen

erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung sowie gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927[2] und auf die Gemeindeordnung vom 27. Februar 2002[3]

folgende Ordnung:

A. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Das Parkieren von Motorwagen auf Gemeindegebiet wird in bestimmten Zonen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und in Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften zeitlich beschränkt und teilweise für gebührenpflichtig erklärt.

Die Parkraumbewirtschaftung bezweckt

  1. die Reduktion des Pendler- und Suchverkehrs zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor Strassenverkehrslärm und Luftverschmutzung;
  2. eine zweckmässige Nutzung des vorhandenen öffentlichen Parkraums;
  3. die Privilegierung der Anwohnerinnen und Anwohner und anderer Berechtigter bezüglich Nutzung der Parkplätze.

Art. 2 Parkierzonen

Das Gemeindegebiet wird in folgende Parkierzonen unterteilt:

  1. Blaue Zone:
  1. Zeitlich beschränktes, gebührenfreies Parkieren mit Parkscheibe gemäss den Bestimmungen der Signalisationsverordnung des Bundes;
  2. Zeitlich unbeschränktes Parkieren mit Parkkarten oder Sonderbewilligung;
  1. Parkieren gegen Gebühr: Zeitlich beschränktes, gebührenpflichtiges Parkieren; Bewirtschaftung mit Parkingmetern oder andern Kontrollmitteln;
  2. Weisse Zone mit zeitlich beschränktem, gebührenfreiem Parkieren;
  3. Übrige Zonen: Zeitlich unbeschränktes, gebührenfreies Parkieren, räumlich durch Parkfelder begrenzt oder räumlich unbegrenzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Die Parkierzonen ergeben sich aus dem Plan «Parkraumbewirtschaftung Riehen» im Anhang[4] zu dieser Ordnung. *

Die Kompetenz zur Änderung des Plans "Parkraumbewirtschaftung Riehen" wird an den Gemeinderat delegiert. *

Art. 3 Gebühren

Der Einwohnerrat setzt die Höhe der Gebühren für die Erteilung der Anwohner- und der Angestelltenparkkarte fest. *

Der Gemeinderat setzt die Höhe der Gebühren für das Parkieren in der Zone „Parkieren gegen Gebühr“ fest. *

Die Benützungs- und Bearbeitungsgebühren für die Anwohner- und Angestelltenparkkarte werden so bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand decken. *

B. Parkieren in der blauen Zone mit Parkkarten und Sonderbewilligungen

Art. 4 Grundsatz

Die Parkkarten berechtigen zum Überschreiten der mit Parkscheibe erlaubten Parkzeit in der blauen Zone.

Parkkarten werden ausschliesslich für leichte Motorwagen erteilt.

Die Parkkarten geben keinen Anspruch auf einen Parkplatz; sie befreien nicht von der Bezahlung von Parkgebühren auf gebührenpflichtigen Parkfeldern, sofern nichts anderes signalisiert ist.

Temporär verfügte Parkierungsbeschränkungen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Kantonale Parkkarten und Sonderbewilligungen

Die für das ganze Kantonsgebiet ausgestellten Parkkarten, insbesondere die Gewerbeparkkarten[5] sowie die Tages- oder Halbtages-Besucherparkkarten gelten auch in Riehen. Für sie kommt das kantonale Recht zur Anwendung.

Das Gleiche gilt für die Sonderbewilligungen für diensthabende Ärztinnen und Ärzte sowie für gehbehinderte Personen.

Art. 6 Anwohnerparkkarte

Die nachstehenden Personen und Betriebe haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte:

  1. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen für jeden auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen;
  2. in der Gemeinde Riehen ansässige Betriebe für jeden auf ihren Namen und die entsprechende Riehener Adresse eingelösten leichten Motorwagen;
  3. weitere Personengruppen, welche von der Parkraumbewirtschaftung in gleichem Mass betroffen sind wie die Anspruchsberechtigten gemäss Bst. a. Der Gemeinderat legt den Kreis der Personengruppen fest.
  4. Für das Ausstellen der Anwohnerparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40 erhoben.
  5. Die Anwohnerparkkarte wird für eine 5-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Art. 7 Parkkarten für Angestellte

In Riehen ansässige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder solche, die in Riehen eine Filiale haben, können für ihre Angestellten für einen auf deren Adresse und deren Namen oder auf den Namen einer im gleichen Haushalt lebenden Person eingelösten leichten Motorwagen eine Parkkarte beantragen. Die Parkkarte ist auf den Betrieb auszustellen. *

Für das Ausstellen der Angestelltenparkkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 50 erhoben.

Die Angestelltenparkkarte wird für eine 1-jährige Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Art. 8 Umfang der Parkierungsbewilligung

Die Anwohnerparkkarten und die Parkkarten für Angestellte berechtigen zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in der blauen Zone der Gemeinde Riehen (Postleitzahl 4125).

Art. 9 Form und Benutzung

Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden mit der Nummer des Kontrollschilds versehen und dienen als Nachweis für die Parkierungsbewilligung in der Zone 4125.

Sie sind gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

Art. 10 Ausgabe der Anwohner- und Angestelltenparkkarten

Die Anwohner- und Angestelltenparkkarten werden ausgestellt, sofern die Voraussetzungen gemäss den §§ 6 oder 7 dieser Ordnung erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit geeigneten Mitteln nachzuweisen. *

Parkkarten, welche nicht mehr gebraucht werden oder für deren Besitz die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind der Ausgabestelle zurückzugeben.

Art. 11 Verweigerung der Parkierungsbewilligung und Entzug

Die Gemeindeverwaltung verweigert das Ausstellen einer Parkkarte oder entzieht diese, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Parkierungsbewilligung nicht oder nicht mehr bestehen.

Bei missbräuchlicher Verwendung einer Parkkarte kann die entsprechende Bewilligung für die Dauer von bis zu einem Jahr entzogen werden.

Art. 12 Änderung der Voraussetzungen

Änderungen der auf der Anwohner- oder Angestelltenparkkarte vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Ausgabestelle zu melden.

C. Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr»

Art. 13 Zeitliche Beschränkungen und Bemessung der Parkinggebühren

Der Gemeinderat legt die zeitlichen Beschränkungen für das Parkieren in der Zone «Parkieren gegen Gebühr » fest.

Die Bemessung der Benützungsgebühr in den Zonen «Parkieren gegen Gebühr» richtet sich nach der Örtlichkeit der jeweiligen Parkflächen.

… *

Der Gemeinderat kann dabei eine gewisse Zeiteinheit des Parkierens von der Gebührenpflicht ausnehmen.

Parkkarten befreien nicht vom Entrichten der Parkinggebühren. Vorbehalten bleiben Ausnahmeregelungen gemäss kantonalen Bestimmungen.

D. Parkieren in der weissen Zone

Art. 14 Parkflächen mit zeitlicher Beschränkung

Der Gemeinderat legt für bestimmte Gebiete in der Weissen Zone Parkflächen fest, auf welchen das Parkieren gebührenfrei, aber zeitlich nur beschränkt zugelassen ist. *

Die entsprechenden Parkplätze werden speziell signalisiert.

E. Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat regelt alles Weitere in einem Reglement.

Art. 16 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen, die sich auf diese Ordnung stützen, kann Rekurs beim Gemeinderat erhoben werden.

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen.

Egress

Publikation und Wirksamkeit

Diese Ordnung wird publiziert. Sie unterliegt dem Referendum. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[6]

KB 06.02.2013

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.01.2013 18.11.2013 Erlass Erstfassung KB 06.02.2013
29.05.2013 18.11.2013 § 2 Abs. 2 geändert -
29.05.2013 18.11.2013 § 14 Abs. 1 geändert -
29.04.2014 09.06.2014 § 13 Abs. 2bis geändert -
25.03.2015 11.06.2015 § 2 Abs. 3 eingefügt KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 3 Abs. 1 geändert KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 3 Abs. 2 geändert KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 3 Abs. 3 eingefügt KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 7 Abs. 1 geändert KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 10 Abs. 1 geändert KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 13 Abs. 2bis aufgehoben KB 01.04.2015
25.03.2015 11.06.2015 § 14 Abs. 1 geändert KB 01.04.2015

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.01.2013 18.11.2013 Erstfassung KB 06.02.2013
§ 2 Abs. 2 29.05.2013 18.11.2013 geändert -
§ 2 Abs. 3 25.03.2015 11.06.2015 eingefügt KB 01.04.2015
§ 3 Abs. 1 25.03.2015 11.06.2015 geändert KB 01.04.2015
§ 3 Abs. 2 25.03.2015 11.06.2015 geändert KB 01.04.2015
§ 3 Abs. 3 25.03.2015 11.06.2015 eingefügt KB 01.04.2015
§ 7 Abs. 1 25.03.2015 11.06.2015 geändert KB 01.04.2015
§ 10 Abs. 1 25.03.2015 11.06.2015 geändert KB 01.04.2015
§ 13 Abs. 2bis 29.04.2014 09.06.2014 geändert -
§ 13 Abs. 2bis 25.03.2015 11.06.2015 aufgehoben KB 01.04.2015
§ 14 Abs. 1 29.05.2013 18.11.2013 geändert -
§ 14 Abs. 1 25.03.2015 11.06.2015 geändert KB 01.04.2015