Folgende Personengruppen haben Anspruch auf eine Anwohnerparkkarte gemäss § 6 Abs. 1 lit. c der Ordnung über die Parkraumbewirtschaftung:
- Personen, welche aufgrund übergeordneter Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter);
- Einwohnerinnen und Einwohner, welche regelmässig einen leichten Motorwagen eines auswärtigen Geschäftsbetriebs benützen, welcher nicht auf ihren Namen und ihre Riehener Adresse eingelöst ist; sowie
- aus dem Ausland zugezogene Personen, deren leichter Motorwagen noch das ausländische Kennzeichen hat.