Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten werden. *
Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von mindestens 1 m, bei Trottoirs von über 2 m Breite ein solcher von mindestens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden, muss ein Fussweg von mindestens 1 m Breite gepfadet werden. *
Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht erschwert werden. *
Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden, sondern ist auf dem Trottoir längs des Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte. *