Die auf Grundstücken in der Gemeinde Riehen entfallenden Mehrwertabgaben gemäss den §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999[2] sind in der Gemeinde Riehen zu verwenden für: *
- die Schaffung neuer oder die Aufwertung bestehender öffentlicher Grün- und Freiräume zur Erhöhung des Wohnwertes, zur Verbesserung des Freizeitangebots und der ökologischen Vernetzung;
- die Erhaltung und Aufwertung naturnaher Landschaften und Erholungsräume ausserhalb des Siedlungsgebiets;
- Klimaadaptionsmassnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Hitzeinseleffekten;
- die Förderung der Biodiversität.
Der Gemeinderat kann ausnahmsweise der Verwendung der Mehrwertabgabe im Gebiet unmittelbar angrenzend an das Gemeindegebiet von Riehen zustimmen. Die Voraussetzung für eine Ausnahme ist, dass die Massnahme der Bevölkerung der Gemeinde Riehen zugutekommt. *
Soweit es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer erhöhten Qualität der Bebauung rechtfertigt, können zu Lasten des Fonds Beiträge an qualitätssichernden Planungsverfahren wie Wettbewerbsverfahren, Studienauftragsverfahren und Testplanungsverfahren nach SIA oder Workshopverfahren für die Bebauung privater Parzellen gesprochen werden. *
Für Massnahmen, welche aus Mitteln der Mehrwertabgabe gefördert werden können, bietet die Gemeinde kostenlose Erstberatungen an. *
Von Privaten realisierte Massnahmen gemäss Abs. 1, welche aus Mitteln der Mehrwertabgabe gefördert wurden, sind während mindestens zehn Jahren zu erhalten. Bei einer kürzeren Dauer hat die Empfängerin oder der Empfänger die Mittel proportional zur Dauer der Massnahme zurückzuerstatten. *