Die Beseitigung von Verschmierungen an privaten Liegenschaften in der Gemeinde Riehen ist von öffentlichem Interesse. Durch eine finanzielle Beteiligung an den Reinigungskosten soll erreicht werden, dass Verschmierungen möglichst rasch entfernt werden.
RiE 730.700
Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen
Präambel
Reinigung von Verschmierungen: Ordnung | Riehen: Einwohnergemeinde
auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF) sowie gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. b Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1]
I. Zweck
Art. 1
II. Geltungsbereich
Art. 2
Die Ordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.
III. Übernahme der Reinigungskosten
Art. 3
Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften kann die Gemeinde auf Gesuch hin die Kosten der Reinigung ganz oder teilweise übernehmen.
Art. 4
Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der von der Gemeinde pro Liegenschaft zu übernehmenden Reinigungskosten, legt den jährlich für die Reinigungen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest und regelt das Verfahren.
Egress
Schlussbestimmung
Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.09.2012 | 01.01.2013 | Erlass | Erstfassung | KB 03.10.2012 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.09.2012 | 01.01.2013 | Erstfassung | KB 03.10.2012 |