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RiE 730.700

Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen

Vom 26. September 2012 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Reinigung von Verschmierungen: Ordnung | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat Riehen erlässt

auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF) sowie gestützt auf § 21 Abs. 3 lit. b Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1]

folgende Ordnung:

I. Zweck

Art. 1

Die Beseitigung von Verschmierungen an privaten Liegenschaften in der Gemeinde Riehen ist von öffentlichem Interesse. Durch eine finanzielle Beteiligung an den Reinigungskosten soll erreicht werden, dass Verschmierungen möglichst rasch entfernt werden.

II. Geltungsbereich

Art. 2

Die Ordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Gemeinde Riehen.

III. Übernahme der Reinigungskosten

Art. 3

Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften kann die Gemeinde auf Gesuch hin die Kosten der Reinigung ganz oder teilweise übernehmen.

Art. 4

Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der von der Gemeinde pro Liegenschaft zu übernehmenden Reinigungskosten, legt den jährlich für die Reinigungen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag fest und regelt das Verfahren.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum. Sie wird am 1. Januar 2013 wirksam.

KB 03.10.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 03.10.2012

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.09.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 03.10.2012
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