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RiE 730.710

Reglement über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen

Vom 30. Oktober 2012 (Stand 12. Mai 2025)

Präambel

Reinigung von Verschmierungen: Reglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen erlässt

gestützt auf § 3 der Ordnung über die Reinigung privater Liegenschaften bei Verschmierungen vom 26. September 2012[1] folgendes Reglement:

Art. 1

Bei Verschmierungen von privaten Liegenschaften im Gemeindegebiet sorgt die Gemeinde auf Gesuch der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers für die Reinigung, sofern der Aufwand pro Liegenschaft den Maximalbetrag von CHF 1'000 nicht übersteigt.

Die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer tragen einen Selbstbehalt von CHF 100 pro Liegenschaft.

Art. 2

Die Gemeinde kann im Einzelfall höhere Reinigungskosten übernehmen, wenn es aus Gründen des Ortsbildschutzes als geboten erscheint.

Sofern eine Übernahme höherer Kosten in Frage kommt, unterbreitet die Gemeinde den betroffenen Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümern einen Vorschlag für die Aufteilung der Reinigungskosten.

Art. 3

Für die Beseitigung der Verschmierungen steht jährlich ein Gesamtbetrag von CHF 15'000 zur Verfügung. *

Ein Anspruch auf Reinigungen nach diesem Reglement besteht nur bis zur Erschöpfung des jährlichen Gesamtbetrags.

Art. 4

Die Werkdienste der Gemeindeverwaltung sorgen in Zusammenarbeit mit dem Malermeisterverband für den Vollzug der Reinigungen nach diesem Reglement.

Sie werden ermächtigt, ihre Vollzugsaufgaben ganz oder teilweise dem Tiefbauamt des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des jährlich zur Verfügung stehenden Gesamtbetrags.

Egress

Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2013 wirksam.

KB 10.11.2012

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 10.11.2012
29.04.2025 12.05.2025 § 3 Abs. 1 geändert KB 07.05.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.10.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 10.11.2012
§ 3 Abs. 1 29.04.2025 12.05.2025 geändert KB 07.05.2025