Diese Ordnung regelt
- die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation;
- die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers;
- die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Erstellung und die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation;
- die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.