Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckgebundener Energiesparfonds gebildet. *
RiE 772.150
Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften *
Präambel
Wasser / Energie
erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002[1], folgende Ordnung: *
Art. 1 Bestand
Art. 2 Zweck
Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffizienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.
Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude belastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.
Art. 3 Einlagen
Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.
Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.
Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.
Art. 4 Entnahmen
Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.
Art. 5 Rechenschaft
Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien. *
Egress
Schlussbestimmung:
Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.[2]
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 26.02.2014 | 04.04.2014 | Erlass | Erstfassung | KB 05.03.2014 |
| 15.12.2021 | 01.01.2023 | Erlasstitel | geändert | KB 18.12.2021 |
| 15.12.2021 | 01.01.2023 | Ingress | geändert | 18.12.2021 |
| 15.12.2021 | 01.01.2023 | § 1 Abs. 1 | geändert | KB 18.12.2021 |
| 15.12.2021 | 01.01.2023 | § 5 Abs. 1 | geändert | KB 18.12.2021 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 26.02.2014 | 04.04.2014 | Erstfassung | KB 05.03.2014 |
| Erlasstitel | 15.12.2021 | 01.01.2023 | geändert | KB 18.12.2021 |
| Ingress | 15.12.2021 | 01.01.2023 | geändert | 18.12.2021 |
| § 1 Abs. 1 | 15.12.2021 | 01.01.2023 | geändert | KB 18.12.2021 |
| § 5 Abs. 1 | 15.12.2021 | 01.01.2023 | geändert | KB 18.12.2021 |