Lexipedia

RiE 772.150

Ordnung zum Energiesparfonds für Gemeindeliegenschaften *

Vom 26. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2023)

Präambel

Wasser / Energie

Der Einwohnerrat Riehen

erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002[1], folgende Ordnung: *

Art. 1 Bestand

Für die Finanzierung von Energiesparmassnahmen an Gemeindeliegenschaften wird ein zweckgebundener Energiesparfonds gebildet. *

Art. 2 Zweck

Aus dem Energiesparfonds werden Massnahmen finanziert, welche die Energie- oder Ressourceneffizienz von Liegenschaften im Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Gemeinde verbessern.

Massnahmen, welche den ordentlichen Instandsetzungsrückstellungen der betroffenen Gebäude belastet werden können, dürfen nicht aus dem Energiesparfonds finanziert werden.

Art. 3 Einlagen

Der Energiesparfonds wird zu Lasten der Jahresrechnung 2013 mit einem Betrag von 2 Millionen Franken geäufnet. Anschliessend werden dem Fonds jährlich maximal 0.5% der Netto-Steuererträge der Einwohnergemeinde gemäss Jahresrechnung zugewiesen.

Die Verzinsung des Fondskapitals erfolgt gemäss § 21 Abs. 4 der Finanzhaushaltordnung.

Über die konkrete Mittelzuweisung entscheidet der Gemeinderat mit der Jahresrechnung. Er berücksichtigt dabei den Geschäftsgang der Gemeinde.

Art. 4 Entnahmen

Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Energiesparfonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.

Art. 5 Rechenschaft

Der Fonds wird im Eigenkapital ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien. *

Egress

Schlussbestimmung:

Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.[2]

KB 05.03.2014

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.02.2014 04.04.2014 Erlass Erstfassung KB 05.03.2014
15.12.2021 01.01.2023 Erlasstitel geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 Ingress geändert 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 1 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021
15.12.2021 01.01.2023 § 5 Abs. 1 geändert KB 18.12.2021

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.02.2014 04.04.2014 Erstfassung KB 05.03.2014
Erlasstitel 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
Ingress 15.12.2021 01.01.2023 geändert 18.12.2021
§ 1 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021
§ 5 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2023 geändert KB 18.12.2021