Lexipedia

RiE 786.100

Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen[1]

(Abfallordnung)

Vom 27. Januar 1993 (Stand 12. November 2020)

Präambel

Abfallordnung | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen,

auf Antrag des Gemeinderates und gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984[2] und §§ 21 Abs. 3 lit. b und 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[3], erlässt folgende Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen, wobei Personen- und Funktionsbezeichnungen, soweit erforderlich, beide Geschlechter einschliessen: *

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Ordnung regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von Bund und Kanton die Erfassung, Behandlung und Entsorgung der festen und flüssigen Abfälle.

Art. 2 Grundsätze

Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.

Wiederverwertbare Abfälle müssen getrennt gesammelt und der Wiederverwertung zugeführt werden, wenn dies ökologisch sinnvoll ist.

Nicht wiederverwertbare Abfälle sind einer umweltschonenden Behandlung und Endlagerung zuzuführen.

Art. 3 Geltungsbereich

Siedlungsabfälle und Sonderabfälle von Kleinverbrauchern auf Gemeindegebiet sind nach dieser Ordnung zu behandeln, soweit dem keine eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften entgegen stehen.

Als Siedlungsabfälle gelten Kehricht und Sperrgut sowie Gartenabfälle und andere wiederverwertbare Abfälle aus Haushaltungen, sowie in Menge und Zusammensetzung gleichartige Abfälle aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben.

Die Entsorgung der übrigen Abfälle, insbesondere betriebsspezifischer Abfälle aus Industrie und Gewerbe, obliegt dem Inhaber gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Art. 4 Kompostierung

Organische Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle werden nach Möglichkeit wieder verwertet. *

Die Gemeinde fördert die private Kompostierung mit geeigneten Massnahmen.

Der Gemeinderat kann bei der Neuerstellung oder beim tiefgreifenden Umbau von Wohnbauten die Einrichtung von Kompostierplätzen vorschreiben.

Art. 5 Benützungspflicht

Alle Abfälle sind den dafür zugewiesenen Sammeleinrichtungen zuzuführen.

Art. 6 Beseitigungsverbote

Jede Beseitigung von Siedlungsabfällen ausser auf die vorgeschriebene Art ist verboten. Insbesondere ist untersagt:

  1. Abfälle der Kanalisation und Gewässern zu übergeben;
  2. Abfälle abzulagern, zu vergraben oder versickern zu lassen;
  3. Abfälle, vorbehältlich besonderer Regelungen, im Freien oder in Feuerungsanlagen zu verbrennen;
  4. Haushaltabfälle oder sperrige Güter in den Abfallbehältern auf Strassen, Plätzen und in den öffentlichen Anlagen zu deponieren. Diese öffentlichen Abfallbehälter dienen der Aufnahme von Kleinabfällen.

… *

II. Abfuhren

1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Bediente Liegenschaften

Die Abfuhren werden regelmässig bei allen Wohn- und Gewerbeliegenschaften durchgeführt, in welchen entsprechende Siedlungsabfälle anfallen. Zusätzlich können für Abfälle zentrale Sammelstellen eingerichtet werden. *

Bei Freizeit-, Pflanz-, und Kleingärten werden Grünabfuhren durchgeführt, sofern ein geeigneter Bereitstellungsort zur Verfügung steht. *

Für abgelegene oder schwer zugängliche Liegenschaften oder Ortsteile sowie für Freizeit-, Pflanz- und Kleingärten kann die Gemeindeverwaltung einen speziellen Bereitstellungsort festlegen. *

Art. 8 Bereitstellung

Die Abfälle sind auf oder unmittelbar an der für die Kehrichtfahrzeuge befahrbaren Allmend so bereitzustellen, dass weder Fussgänger noch der Verkehr behindert oder gefährdet werden.

Das Abfuhrgut ist frühestens am Vorabend des Abfuhrtages bei der Herkunftsadresse oder an der zugewiesenen Stelle bereitzustellen.

Abfallbehälter sind nach der Entleerung von der Allmend zu entfernen. *

Der Gemeinderat kann die Bereitstellung der Abfälle ausschliesslich in Sammelcontainern vorschreiben bei *

  1. Mehrfamilienhäusern mit neun oder mehr Wohnungen;
  2. Einfamilienhaus-Siedlungen;
  3. Gewerbebetrieben;
  4. Freizeit-, Pflanz- und Kleingartenarealen mit mehr als 20 Gärten.

... *

Für das Bereitstellen der Container sind Abstellplätze auf Privatareal in unmittelbarer Nähe der befahrbaren Allmend einzurichten. *

Art. 9 Gepresste Abfälle

Für die maschinelle Pressung der Abfälle ist bei der Gemeindeverwaltung eine Bewilligung einzuholen.

Art. 10 Abfuhrtage und weitere Bestimmungen

Die Abfuhrtage für die Kehricht-, Sperrgut- und Separatabfuhren sowie weitere Bestimmungen über die Art der zugelassenen Materialien und deren Bereitstellung werden jährlich in einem Abfallmerkblatt bekanntgegeben.

2. Kehricht und organische Abfälle *

Art. 11 Zugelassene Abfälle

Als Kehricht gelten alle gemischten Abfälle aus Haushaltungen, Büros, Gewerbebetrieben usw., deren einzelne Komponenten nicht durch andere Sammeleinrichtungen erfasst werden, und die im Interesse von Hygiene und Ordnung regelmässig vernichtet werden müssen.

Gartenabfälle und organische Küchenabfälle werden zusammen abgeführt. Sie sind getrennt vom Kehricht bereitzustellen. *

Art. 12 Von der Abfuhr ausgeschlossene Abfälle

Von der Abfuhr ausgeschlossen sind:

  1. gewerbliche und industrielle Abfälle, sofern sie nicht dem Hauskehricht in Zusammensetzung und Menge gleichgestellt sind;
  2. flüssige, teigige, stark durchnässte, pulverige, feuergefährliche, explosive, stark korrosive und übelriechende Abfälle;
  3. Sonderabfälle, sowie Abfälle, die das Abfuhrpersonal gefährden;
  4. Aushubmaterial, Schnee, Eis, Mist, Steine, Fensterglas;
  5. Abfälle, die wegen ihrer Beschaffenheit nicht in der Kehrichtverbrennungsanlage vernichtet werden können;
  6. Abfälle, die nicht in den zugelassenen Abfallbehältnissen Platz haben;
  7. Tierkadaver.

Art. 13 * Zugelassene Gebinde und Behälter

Für die Bereitstellung von Kehricht sind ausschliesslich zugelassen:

  1. Kehrichtsäcke mit 17, 35 oder 60 Liter Inhalt mit entsprechenden Gebührenklebern.
  2. Container, die mit gebührenpflichtigen Kehrichtsäcken gefüllt bereitgestellt werden.
  3. Container, die mit offenem, nicht in gebührenpflichtigen Säcken abgepacktem Kehricht gefüllt sind. Diese Container müssen mit einer gebührenpflichtigen Marke verschlossen sein.

Die Bereitstellung von organischen Abfällen ist nur in Containern oder als Ast- und Zweigbündel zugelassen.

Zulässig sind Container mit 140 bis 800 Liter Inhalt. Sie müssen einen Deckel haben und mit der Kippvorrichtung der gemeindeeigenen Kehrichtfahrzeuge ohne Schwierigkeiten geleert werden können.

3. Sperrgutabfuhr

Art. 14 Zugelassene Abfälle

Als Sperrgut gelten brennbare, dem Kehricht gleichgestellte Abfälle, die nicht in den genormten Kehrichtsäcken Platz finden.

Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Ordnung.

Art. 15 Bereitstellung

Sperrgut ist wie folgt bereitzustellen:

  1. mehrere kleinere Gegenstände zu handlichen Bündeln verschnürt und mit einer offiziellen Sperrgutmarke pro Bündel versehen;
  2. als einzelne Gegenstände mit einer offiziellen Sperrgutmarke versehen;
  3. in den zugelassenen Containern mit einer offiziellen Containermarke versehen.

Das Höchstgewicht pro Gegenstand oder Bündel darf 30 Kilogramm nicht übersteigen; die Aussenmasse dürfen 2 × 1 × 0,5 Meter nicht überschreiten.

4. Separatabfuhren

Art. 16

Die Gemeinde führt regelmässig Separatabfuhren für wiederverwertbare Abfälle durch, welche in grosser Menge anfallen.

… *

III. Sammelstellen

Art. 17 Unterhalt

Die Gemeinde unterhält öffentliche Sammelstellen für verwertbare oder andere Abfälle von Kleinverbrauchern. Die Benützung der Sammelstellen für wiederverwertbare Abfälle ist kostenlos.

Art. 18 Abgabe der bezeichneten Abfälle

Die im Abfallmerkblatt und an den Sammelstellen bezeichneten Abfälle müssen getrennt, unvermischt und sauber entsorgt werden. *

Die Abgabe der bezeichneten Abfälle ausserhalb der Abgabezeiten sowie das Deponieren anderer, nicht bezeichneter Abfälle ist verboten. *

Das Abgeben der bezeichneten Abfälle aus Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetrieben ist untersagt, wenn haushaltübliche Mengen überschritten werden.

Art. 19 * Orte und Abgabezeiten

Die Orte der öffentlichen Sammelstellen und die Abgabezeiten werden jährlich in einem Abfallmerkblatt publiziert.

IV. Sonderabfälle

Art. 20 Begriffe

Als Sonderabfälle gelten feste, flüssige oder gasförmige Abfälle, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten. Aus Haushaltungen kommen vor allem vor:

Art. 21 Rückgabe- und Rücknahmepflicht

Die Inhaber von umweltgefährdenden Stoffen sind verpflichtet, nicht verwendete Reste einer Verkaufsstelle oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle zu übergeben.

Verkaufsstellen müssen Sonderabfälle im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesvorschriften zurücknehmen.

Art. 22 Annahmestelle der Gemeinde

Die Gemeinde betreibt eine beaufsichtigte Annahmestelle für Sonderabfälle von Kleinverbrauchern, die nicht einer Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.

V. Gebühren und Ausführungsbestimmungen *

Art. 23 * Gebühren

Für die Abfuhr des Hauskehrichts und des Sperrguts werden Gebühren erhoben. Die Abfuhr oder das Sammeln von wiederverwertbaren Abfällen und von Sonderabfällen ist kostenlos.

Die Höhe der Gebühren wird vom Gemeinderat festgelegt und richtet sich nach der bereitgestellten Abfallmenge und den Kosten der kommunalen Abfallbewirtschaftung. Die Gebühren werden in der Regel mittels Gebührenmarken erhoben.

Die Kosten für eine besonders aufwändige oder speziell bestellte Sammlung und Entsorgung von Abfällen werden den Verursachern in Rechnung gestellt.

VI. Aufsicht

Art. 24

Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne dieser Ordnung unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.

Abfallsäcke und andere Gebinde, deren Bereitstellung gegen die Abfallordnung oder das Gebührenreglement verstösst, dürfen zur Ermittlung der Verantwortlichen geöffnet werden.

Die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden und den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung sowie deren Schweigepflicht richten sich nach Art. 46 und 47 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 25 Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieser Ordnung zuwiderhandelt, soweit nicht andere eidgenössische und kantonale Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten

Die Ordnung ersetzt das Reglement über die Kehrichtabfuhr in der Gemeinde Riehen vom 17. März 1971.

Diese Ordnung ist zu publizieren; sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Referendum. Nach Eintreten der Rechtskraft bestimmt der Gemeinderat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.[4]

Egress

KB 07.04.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.01.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung KB 07.04.1993
25.04.2007 01.07.2008 Ingress geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 4 Abs. 1 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
25.04.2007 01.07.2008 § 7 Abs. 1 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 8 Abs. 3 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 8 Abs. 4 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 8 Abs. 5 aufgehoben -
25.04.2007 01.07.2008 § 8 Abs. 6 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 Titel 2. geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 11 Abs. 2 eingefügt -
25.04.2007 01.07.2008 § 12 Abs. 1, lit. a) aufgehoben -
25.04.2007 01.07.2008 § 13 totalrevidiert -
25.04.2007 01.07.2008 § 16 Abs. 2 aufgehoben -
25.04.2007 01.07.2008 § 18 Abs. 1 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 18 Abs. 2 geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 19 totalrevidiert -
25.04.2007 01.07.2008 Titel V. geändert -
25.04.2007 01.07.2008 § 23 totalrevidiert -
24.09.2020 12.11.2020 § 7 Abs. 1bis eingefügt KB 30.09.2020
24.09.2020 12.11.2020 § 7 Abs. 2 geändert KB 30.09.2020
24.09.2020 12.11.2020 § 8 Abs. 4, lit. c) geändert KB 30.09.2020
24.09.2020 12.11.2020 § 8 Abs. 4, lit. d) eingefügt KB 30.09.2020
24.09.2020 12.11.2020 § 25 Abs. 1 geändert KB 30.09.2020

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.01.1993 01.07.1993 Erstfassung KB 07.04.1993
Ingress 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 4 Abs. 1 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 6 Abs. 2 25.04.2007 01.07.2008 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 7 Abs. 1bis 24.09.2020 12.11.2020 eingefügt KB 30.09.2020
§ 7 Abs. 2 24.09.2020 12.11.2020 geändert KB 30.09.2020
§ 8 Abs. 3 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 4 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 8 Abs. 4, lit. c) 24.09.2020 12.11.2020 geändert KB 30.09.2020
§ 8 Abs. 4, lit. d) 24.09.2020 12.11.2020 eingefügt KB 30.09.2020
§ 8 Abs. 5 25.04.2007 01.07.2008 aufgehoben -
§ 8 Abs. 6 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
Titel 2. 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 11 Abs. 2 25.04.2007 01.07.2008 eingefügt -
§ 12 Abs. 1, lit. a) 25.04.2007 01.07.2008 aufgehoben -
§ 13 25.04.2007 01.07.2008 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 2 25.04.2007 01.07.2008 aufgehoben -
§ 18 Abs. 1 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 18 Abs. 2 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 19 25.04.2007 01.07.2008 totalrevidiert -
Titel V. 25.04.2007 01.07.2008 geändert -
§ 23 25.04.2007 01.07.2008 totalrevidiert -
§ 25 Abs. 1 24.09.2020 12.11.2020 geändert KB 30.09.2020