Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben:
17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.
RiE 786.150
gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom 27. Januar 1993[1],
Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben:
17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.
Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut gefüllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben:
Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.
Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmarken zu versehen.
Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück. *
Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzliche Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.04.1993 | 01.07.1993 | Erlass | Erstfassung | KB 15.05.1993 |
| 18.11.2008 | 01.07.2009 | § 1 Abs. 1 | geändert | - |
| 18.11.2008 | 01.07.2009 | § 2 | totalrevidiert | - |
| 18.11.2008 | 01.07.2009 | § 3 Abs. 3 | geändert | - |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.04.1993 | 01.07.1993 | Erstfassung | KB 15.05.1993 |
| § 1 Abs. 1 | 18.11.2008 | 01.07.2009 | geändert | - |
| § 2 | 18.11.2008 | 01.07.2009 | totalrevidiert | - |
| § 3 Abs. 3 | 18.11.2008 | 01.07.2009 | geändert | - |