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RiE 786.150

Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut

Vom 27. April 1993 (Stand 1. Juli 2009)

Präambel

Abfallbeseitigung: Gebührenreglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom 27. Januar 1993[1],

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Gebührenkleber für Kehrichtsäcke

Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben:

17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.

Art. 2 * Containermarken

Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut gefüllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben:

Art. 3 Sperrgutmarke

Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit einer offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.

Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmarken zu versehen.

Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück. *

Art. 4 Umtriebsentschädigungen

Entstehen der Gemeindeverwaltung durch falsch oder in Übermengen bereitgestellte Abfälle zusätzliche Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.

Egress

KB 15.05.1993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung KB 15.05.1993
18.11.2008 01.07.2009 § 1 Abs. 1 geändert -
18.11.2008 01.07.2009 § 2 totalrevidiert -
18.11.2008 01.07.2009 § 3 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.1993 01.07.1993 Erstfassung KB 15.05.1993
§ 1 Abs. 1 18.11.2008 01.07.2009 geändert -
§ 2 18.11.2008 01.07.2009 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 3 18.11.2008 01.07.2009 geändert -