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RiE 834.700

Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen

Vom 29. November 2011 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Riehen

erlässt gestützt auf die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[1] nachstehendes Reglement:

Art. 1 Bestand

Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds ist ein zweckgebundener Teil des Vermögens der Einwohnergemeinde Riehen. Er beinhaltet die Mittel des ehemaligen Sozialhilfefonds und des ehemaligen Freibettenfonds.

Art. 2 Destinatärinnen und Destinatäre

Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können von Armut betroffene Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen unterstützt werden, wenn eine bestimmte Leistung weder von der Sozialhilfe noch von den Ergänzungsleistungen oder sonstigen Leistungsträgern finanziert wird. *

Als von Armut betroffen gilt eine Person, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder eine Prämienverbilligung der Einkommensgruppe 1 - 9 bezieht. *

Art. 3 Beiträge *

Bei Familien mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Prämienverbilligung der Einkommensgruppen 1 - 9 werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal CHF 600 pro Jahr übernommen. *

Sofern die Aktivität aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvoll ist, können bei Sozialhilfebeziehenden ab 25 Jahren auf Antrag der zuständigen Sozialarbeiterin oder des zuständigen Sozialarbeiters Beiträge an Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal 80% der Kosten und CHF 300 pro Jahr übernommen werden. *

Weiter können Beiträge an Umzugskosten sowie an die Kosten einer aus medizinischer Sicht sinnvollen ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet werden, sofern bei der betroffene Person ein Härtefall vorliegt. *

Im Weiteren können aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds Weihnachtsgeschenke für Kinder von Armut betroffenen Personen finanziert werden.

Art. 4 Äufnung

Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds wird geäufnet durch die jährlichen Beiträge aus dem Opferstock des Friedhofs am Hörnli und des Gottesackers Riehen sowie durch Zuwendungen privater Personen und Institutionen.

Art. 5 Verwaltung

Die Gemeindeverwaltung Riehen verwaltet diesen Fonds und sorgt für eine sichere und zinstragende Anlage der Gelder.

Der Bestand des Fonds wird in der Buchhaltung der Gemeindeverwaltung geführt und in der Bilanz ausgewiesen.

Über die ein- und ausgehenden Geldbeträge des Fonds wird detailliert und unter Angabe der Spenderinnen und Spender und Empfängerinnen und Empfänger Buch geführt.

Art. 6 Gesuche

Schriftliche Gesuche über Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds sind an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Gesundheit und Soziales, zu richten.

Art. 7 Entscheide über Beiträge

Die Kompetenz für den Entscheid über Beiträge gemäss § 3 Abs. 2 liegt bei der Abteilungsleitung Gesundheit und Soziales. Sie kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Leitung Sozialhilfe delegieren. *

Im Einzelfall können Beiträge in der Höhe von maximal CHF 2'000 ausgerichtet werden.

Bei Destinatärinnen oder Destinatären, welche Ergänzungsleistungen oder Beihilfen beziehen, erfolgt der Entscheid in Rücksprache mit der Leitung Ergänzungsleistungen.

Die Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen erfolgen. Die Beiträge werden à fonds perdu gewährt. Es besteht keine Rückerstattungspflicht.

Egress

Schlussbestimmung

Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam.[2] Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Freibettenfonds für das Gemeindespital Riehen vom 24. August 1999 aufgehoben.

KB 10.12.2011

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2011 11.12.2011 Erlass Erstfassung KB 10.12.2011
01.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 2 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Titel geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2011 11.12.2011 Erstfassung KB 10.12.2011
§ 2 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 2 Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 3 01.11.2016 01.01.2017 Titel geändert KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 2, lit. a) 01.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 2, lit. b) 01.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 3 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 7 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016