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RiE 890.110

Sozialhilfereglement

Vom 14. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2005)

Präambel

Sozialhilfereglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Der Gemeinderat Riehen

erlässt gestützt auf § 10 der Sozialhilfeordnung vom 27. Oktober 2004[1] folgendes Reglement:

I. Anwendbares Recht und Wiedererwägung

Art. 1 Anwendbares Recht

Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements nach den Vorschriften des kantonalen Organisationsgesetzes.

Art. 2 Wiedererwägung

Die Sozialhilfestelle kann eine angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen, so lange der Gemeinderat über einen Rekurs noch nicht entschieden hat.

II. Rekursentscheid und Sozialhilfebeirat

Art. 3 Entscheid

Der Gemeinderat entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle.

Seinen Entscheid fällt er in Kenntnis der Stellungnahme und der Anträge des Sozialhilfebeirats.

Der Gemeinderat ist nicht an die Anträge des Sozialhilfebeirats gebunden.

Art. 4 Beizug des Sozialhilfebeirats

In der Regel zieht der Gemeinderat bei Rekursen gegen Verfügungen der zuständigen Sozialhilfestelle den Sozialhilfebeirat zur Entscheidvorbereitung bei.

Bei einfachen Sachverhalten und offensichtlich aussichtslosen Rekursen kann der Gemeinderat Entscheidungen ohne den Beizug des Sozialhilfebeirats fällen.

Der Gemeinderat stellt die an ihn gerichteten Rekurse mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle unverzüglich dem Sozialhilfebeirat zur Stellungnahme und Antragstellung zu.

Art. 5 Beratung und Empfehlungen des Sozialhilfebeirats

Der Sozialhilfebeirat berät mindestens in Dreierbesetzung.

Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Die Beschlüsse teilt er dem Gemeinderat in Form einer schriftlichen Stellungnahme mit. Die Stellungnahme enthält einen Antrag.

Art. 6 Präsidium

Das Präsidium des Sozialhilfebeirats wird vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt.

Art. 7 Sekretariat

Der Gemeinderat bestimmt die Sekretärin oder den Sekretär des Sozialhilfebeirats.

Sie oder er verfügt über einen juristischen Hochschulabschluss.

Das Sekretariat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in fachlicher und administrativer Hinsicht.

Art. 8 Verfahren vor dem Sozialhilfebeirat

Die Präsidentin oder der Präsident legt die Organisation des Sozialhilfebeirats fest, leitet dessen Sitzungen und trifft die für einen regulären Verfahrensablauf notwendigen Anordnungen und Entscheidungen.

Art. 9 Mündliche Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat

Auf Antrag einer Partei oder eines Mitglieds des Sozialhilfebeirats ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Durchführung einer mündlichen Anhörung der Rekurrentin oder des Rekurrenten vor dem Sozialhilfebeirat an.

Das Recht der Rekurrentin oder des Rekurrenten, vom Gemeinderat oder Gemeindepräsidium angehört zu werden, wird durch die Anhörung vor dem Sozialhilfebeirat nicht tangiert.

Art. 10 Datenschutz

Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats wahren den Datenschutz.

Sie übergeben im Zeitpunkt der Beendigung des Amts alle Dokumente und Akten, die sie im Zusammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, dem Sekretariat.

Nach Beendigung des Amts sind sie weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 11 Akteneinsicht

Den Mitgliedern des Sozialhilfebeirats wird die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendige Akteneinsicht gewährt.

Benötigen sie Auskünfte von Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, kann die Präsidentin oder der Präsident deren Anhörung oder Stellungnahme anordnen.

Art. 12 Entschädigung

Die Mitglieder des Sozialhilfebeirats werden wie Mitglieder von gemeinderätlichen Kommissionen entschädigt.

Die Sekretärin oder der Sekretär wird nach Aufwand entschädigt. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Besoldungsordnung für das Gemeindepersonal.

III. Übertragen von Spezialaufgaben und Schlussbestimmungen

Art. 13 Übertragung von Spezialaufgaben

Der Gemeinderat kann einzelne Spezialaufgaben aus dem Bereich der Sozialhilfe an Dritte übertragen.

Im Rahmen der festgelegten Finanzkompetenzen kann die Gemeindeverwaltung einzelne Aufträge direkt an Dritte vergeben.

Die zu übertragenden einzelnen Spezialaufgaben und die Leistungsmodalitäten werden in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Übertragungen werden befristet.

Als übertragbare Spezialaufgaben gelten insbesondere

  1. die Refundationen sowie
  2. die allgemeinen Familien- und Einzelberatungen.

Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe an bedürftige Einwohnerinnen und Einwohner sind nicht an Dritte zu übertragen.

Art. 14 Publikation und Wirksamkeit

Dieses Reglement wird publiziert.

Es wird am 1. Januar 2005 wirksam.

Egress

KB 22.12.2004

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 22.12.2004

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.12.2004 01.01.2005 Erstfassung KB 22.12.2004