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RiE 890.500

Vertrag zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und der Einwohnergemeinde Bettingen betreffend die Leistungserbringung in den Bereichen der Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz

Vom 4. Februar 2025 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Riehen Einwohnergemeinde

Art. 1 Zweck

Bettingen überträgt die Durchführung der im Folgenden genannten Aufgaben in den Bereichen Sozialhilfe, Sozialberatung und Wohnassistenz auf Riehen. Die Gemeindeverwaltung Riehen erbringt die entsprechenden Dienstleistungen für beide Gemeinden.

Der Vertrag regelt die Aufgabenübertragung im Einzelnen und die Verrechnung der entstehenden Kosten.

Art. 2 Grundlagen

Mit dem Erlass des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000[1] regelt der Kanton Basel-Stadt die Grundlagen der Sozialhilfe und überträgt deren Organisation und Finanzierung auf die Einwohnergemeinden.

Die Einwohnergemeinden ordnen das Verfahren und das Rekursrecht.

Art. 3 Aufgaben

Bettingen überträgt folgende Aufgaben der Sozialhilfe, der Sozialberatung und der Wohnassistenz für Personen mit Wohnsitz in Bettingen an Riehen:

Art. 4 Führung, Archivierung, Löschung und Rückgabe der Akten

Während der Dauer dieses Vertrags ist Riehen zuständig für die vollständige Aktenführung der laufenden und abgeschlossenen Sozialhilfefälle sowie für die Fälle in der Sozialberatung und der Wohnassistenz.

Akten gemäss Abs. 1, deren vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist während der Vertragsdauer abläuft, werden vernichtet.

Nach Auflösung dieses Vertrags werden die bearbeiteten Personendaten an Bettingen zurückgegeben.

Art. 5 Information und Vernehmlassung

Riehen berichtet dem Gemeinderat Bettingen semesterweise über die Tätigkeit in den übertragenen Aufgabenbereichen sowie über allfällige Neuerungen und Änderungen. Per Ende Kalenderjahr wird jeweils ein Jahresbericht zuhanden des Gemeinderats Bettingen abgegeben.

Riehen verpflichtet sich, sämtliche Erlasse wie Ordnungen, Reglemente und Weisungen des Gemeinderats Riehen, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe oder der Sozialberatung geändert oder neu erlassen werden, vor der definitiven Verabschiedung Bettingen zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

Art. 6 Anwendbarkeit der Sozialhilfeordnung und des Sozialhilfereglements der Gemeinde Riehen

Die Sozialhilfeordnung der Gemeinde Riehen vom 27. Oktober 2004[2] findet mit Ausnahme des Rekursverfahrens auch für die Gesuchstellenden aus Bettingen Anwendung.

Ebenso sind die Ausführungsbestimmungen des Sozialhilfereglements vom 14. Dezember 2004[3] der Gemeinde Riehen sinngemäss anwendbar.

Bei Rekursen von Gesuchstellenden aus Bettingen entscheidet der Gemeinderat Bettingen auf Antrag des Rechtsdienstes der Gemeinde Riehen, ob ein Rekurs vom Sozialhilfebeirat Riehen begutachtet werden soll, und veranlasst gegebenenfalls die unverzügliche Zustellung des Rekurses an den Sozialhilfebeirat.

Art. 7 Verrechnung der Leistungserbringung

Die von Riehen gemäss diesem Vertrag erbrachten Leistungen werden von Bettingen vollumfänglich vergütet. Grundlage dafür ist die Zeiterfassung der Gemeindeverwaltung Riehen, die Abrechnung der Sitzungsgelder des Sozialhilfebeirats für die Behandlung von Bettinger Rekursfällen sowie der Ansatz für eine Arbeitsstunde in Höhe von CHF 110.- (inklusive Infrastrukturaufwand). Dieser Arbeitsstundenansatz wird ab dem Jahr 2026 jährlich entsprechend der prozentualen Lohnteuerung der Gemeinde Riehen angepasst.

Die durch die Gemeindeverwaltung Riehen an Gesuchstellende aus Bettingen ausbezahlten Unterstützungsleistungen sowie Lohnleistungen im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms (AIP) werden Bettingen weiterverrechnet. Die Abrechnungen erfolgen halbjährlich.

Art. 8 Beginn und Dauer des Vertrages

Dieser Vertrag ist zu publizieren. Er wird vorbehältlich der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen rückwirkend per 1. Januar 2025 wirksam. Er wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Der vorliegende Vertrag ersetzt den Vertrag betreffend die Zusammenarbeit der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen im Bereich der Sozialhilfe vom 24. April 2007.

Egress

 

Riehen, 4. Februar 2025

Gemeinderat Riehen

Die Präsidentin: Christine Kaufmann

Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein

 

Bettingen, den 6. Februar 2025

Gemeinderat Bettingen

Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann

Der Gemeindeverwalter: Katharina Näf Widmer

 

Von der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt am 29. April 2025

KB 09.08.2025

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung KB 09.08.2025

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2025 01.01.2025 Erstfassung KB 09.08.2025