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RiE 890.710

Reglement über Verwendung und Verwaltung des Jubiläumsfonds Riehen[1]

Vom 28. Januar 1925 (Stand 26. Februar 1925)

Präambel

Jubiläumsfonds: Reglement | Riehen: Einwohnergemeinde

Durch Grossratsbeschluss vom 28. Februar 1924 ist der Einwohnergemeinde Riehen zur Erinnerung an die 400jährige Zugehörigkeit der Gemeinde zu Basel ein Jubiläumsgeschenk bewilligt worden, von welchem ein Teilbetrag von Fr. 10'000.– bestimmungsgemäss als Jubiläumsfonds anzulegen ist und dessen Zinsertrag für öffentliche Zwecke, vorwiegend als Beitrag an bedürftige Schüler, für Tramkosten Riehen-Basel verwendet werden soll.

Für die Verwaltung dieses Fonds setzt der Gemeinderat folgende Bestimmungen fest:

Ziff. 1

Das Kapital von Fr. 10'000.– ist unantastbar und vorzugsweise in Obligationen des Kantons Basel-Stadt oder solchen der Basler Kantonalbank anzulegen.[2]

Die Titel sind bei der Basler Kantonalbank zu deponieren.

Für die Verwaltung des Fonds ist der Gemeinderat zuständig und verantwortlich; ihm steht auch das Verfügungsrecht über die Verwendung der Zinserträgnisse zu.

Die jährliche Fondsrechnung ist mit der Gemeinderechnung den zuständigen Instanzen gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Ordnung für die Landgemeinden zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Ziff. 2

Der jährliche Zinsertrag wird zu Beiträgen an die Tramkosten bedürftiger, hier wohnhafter Schüler, Schülerinnen, Lehrlinge und Lehrtöchter bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Schweizer Bürger und seit zehn Jahren hier niedergelassene Ausländer) verwendet, die in Basel die öffentlichen Schulen oder Berufs- und Fachschulen besuchen, oder eine Lehre absolvieren.

Ziff. 3

Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, die für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen Ansprüche auf Beiträge aus diesem Fonds geltend machen, haben dies unter Beilage des erforderlichen Ausweises für das 1. Semester bis spätestens 15. April, für das 2. Semester bis spätestens 15. Oktober dem Gemeinderate schriftlich mitzuteilen.

Für Jahresschüler genügt die Anmeldung im Frühjahr.

Die Anmeldetermine werden jeweilen rechtzeitig im Kantonsblatt bekanntgegeben.

Ziff. 4

Die Höhe der einzelnen Beiträge wird durch den Gemeinderat endgültig und semesterweise festgesetzt. Sie richtet sich nach der Zahl der berechtigten Gesuche und der Höhe des zur Verfügung stehenden Zinserträgnisses, soll in der Regel jedoch nicht mehr als die Hälfte der wirklichen Tramkosten betragen.

Ziff. 5

Die Auszahlung der bewilligten Beiträge erfolgt durch die Gemeindekasse in zwei gleichen Raten am 1. Juni und 1. Dezember. Bei Austritt oder Ausschluss aus der Schule oder Lehre fällt die Berechtigung zum Bezuge von Beiträgen ohne weiteres dahin.

Ziff. 6

Das vorstehende Reglement tritt nach Genehmigung durch den Weiteren Gemeinderat sofort in Kraft.

Egress

KB 28.02.1925

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.01.1925 26.02.1925 Erlass Erstfassung KB 28.02.1925

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.01.1925 26.02.1925 Erstfassung KB 28.02.1925