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RiE 890.800

Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl[1]

(Asylvertrag)

Vom 22. August 2023 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Asylvertrag | Sozialhilfe / Sozialbeiträge

In Bezug auf die Aufgabenteilung im Asylbereich zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen vereinbaren

1. der Kanton Basel-Stadt, nachstehend Kanton genannt, vertreten durch den Regierungsrat,

und

2. die Einwohnergemeinde Bettingen und die Einwohnergemeinde Riehen, nachstehend Gemeinden genannt, beide vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung Bettingen bzw. durch den Einwohnerrat Riehen,

gestützt auf § 22 Sozialhilfegesetz vom 29. Juni 2000[2], § 21 Abs. 3 lit. i Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[3] und § 12 Abs. 1 Ziff. 5 Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April  2016[4] was folgt:

Anhänge

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieser Vertrag regelt die innerkantonale Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfeunterstützung sämtlicher Personen aus dem Asylbereich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinden an der jährlichen kantonalen Asylrechnung sowie die innerkantonale Koordination und Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

Personen aus dem Asylbereich umfassen alle Personen, die dem Kanton nach den Vorgaben des Asylgesetzes (AsylG) vom 26.  Juni 1998[5] und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005[6] vom Bund zugewiesen werden.

B. Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1. Kanton

Art. 2 Zuständigkeit

Der Kanton ist für die Sozialhilfeunterstützung, die Unterbringung und die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 zuständig.

In Ausnahmefällen kann zum Wohle Einzelner mit einem Wohnsitzwechsel von der Stadt in die Gemeinden auch ein Wechsel der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit einhergehen. Der Kanton und die Gemeinden verständigen sich vorgängig gemeinsam im Einzelfall über einen solchen Wechsel.

Art. 3 Dienstleistungen des Kantons

Folgende Leistungen für Personen aus dem Asylbereich im Sinne von § 1 Abs. 2 werden vom Kanton erbracht:

  1. Administration und Logistik;
  2. Erstaufnahme;
  3. Sozialhilfeunterstützung, Betreuung und Unterbringung mit Ausnahme von Personen gemäss § 2 Abs. 2;
  4. Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von besonders verletzlichen Personen;
  5. Sozialhilfeunterstützung, spezifische Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA);
  6. Arbeitsintegration und soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz (Nothilfebeziehende gelten als ungeregelte Aufenthalterinnen und Aufenthalter);
  7. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe von abgewiesenen Asylsuchenden;
  8. Unterbringung und Versorgung von Nothilfebeziehenden.

Art. 4 Zuweisung Personen aus dem Asylbereich an die Gemeinden

Können die Gemeinden Wohnraum anbieten, kann der Kanton den Gemeinden nach Rücksprache geeignete Personen aus dem Asylbereich zuweisen, die selbstständig wohnen und im Alltag ohne speziellen Betreuungsaufwand zurechtkommen. Ausgenommen davon sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sowie Nothilfebeziehende.

2. Gemeinden

Art. 5 Zuständigkeit

Die Gemeinden bemühen sich um die Beschaffung von Wohnraum und beteiligen sich an der sozialen Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich.

Die Zuständigkeit der Gemeinden für die Sozialhilfeunterstützung von Personen aus dem Asylbereich mit Wohnsitz in den Gemeinden richtet sich nach § 2 Abs. 2.

Art. 6 Wohnraum in den Gemeinden

Die Gemeinden suchen und vermitteln Wohnraum an den Kanton.

Wohnungen oder Liegenschaften werden vom Kanton gemietet.

Sollte es zu einer akuten Notlage im Asylbereich kommen, bieten die Gemeinden Hand für weitergehende Massnahmen des Kantons zur Wohnraumbeschaffung auf ihrem Gemeindegebiet. Die Gemeinden werden möglichst frühzeitig in die kantonale Notfallplanung einbezogen.

Art. 7 Ansprechstelle Asyl der Gemeinden

Die Gemeinden betreiben eine Ansprechstelle Asyl, welche die soziale Integration der den Gemeinden zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich fördert und der ansässigen Bevölkerung als Kontaktstelle zur Verfügung steht.

Sie können gemeinsam mit sozialen Institutionen und Kirchen Projekte zur sozialen Integration lancieren und vermitteln sowie Arbeitseinsätze und Tagesbeschäftigungen in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Arbeitsintegration der Sozialhilfe Basel-Stadt organisieren und vermitteln.

C. Finanzielle Beteiligung der Gemeinden

Art. 8 Kostenbeteiligung

Die Gemeinden beteiligen sich jährlich proportional zu ihrer Bevölkerung an der kantonalen Asylrechnung.

Die kantonale Asylrechnung beinhaltet:

  1. den Ausgabenüberschuss des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU): die Kosten für Personen aus dem Asylbereich des WSU in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und Integration, abzüglich aller in diesen Bereichen ausbezahlten Bundespauschalen (Kosten für Personen aus dem Asylbereich, die in anderen Departementen anfallen, werden hier nicht berücksichtigt);
  2. die Kosten der Gemeinden Bettingen und Riehen für die soziale Integration von Personen aus dem Asylbereich in den Gemeinden sowie für die Sozialhilfekosten bei Ausnahmefällen gemäss § 2 Abs. 2.

Der Kanton stellt den Gemeinden die Kosten jeweils nach Abschluss der Jahresrechnung Asyl in Rechnung (Berechnung Kostenanteil der Gemeinden siehe Anhang).

Sollte den Gemeinden im Asylbereich eine übermässige finanzielle Belastung - auch aufgrund anderer Kosten - entstehen, verhandeln der Kanton und die Gemeinden neu.

D. Zusammenarbeit

Art. 9 Innerkantonale Arbeitsgruppe Asyl

Kanton und Gemeinden setzen eine gemeinsame Arbeitsgruppe Asyl ein.

Sie hat folgende Aufgaben:

  1. Austausch über die Entwicklung betreffend Flüchtlingssituation und Wohnraumbedarf;
  2. Austausch über die Kostenentwicklung im Asylbereich und über allfällige strategische Veränderungen;
  3. Beratung und Genehmigung der Asylrechnung von WSU und Gemeinden;
  4. Koordination der Kommunikation gegen innen und aussen;
  5. Information über die Massnahmen zur Wohnraumbeschaffung;
  6. Absprache von Transfers von anerkannten Flüchtlingen, Personen mit Schutzstatus S und vorläufig Aufgenommen in die Gemeinden (inkl. Wohnraumbeschaffung);
  7. Informeller Austausch, auch Einzelfall bezogen;
  8. Jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Gemeinderäte.

Art. 10 Zusammensetzung der Arbeitsgruppe Asyl

Die Arbeitsgruppe Asyl setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Das WSU delegiert eine Person (Sozialhilfe/ Asylkoordination).
  2. Der Gemeinderat Riehen delegiert eine Person aus dem Sozialbereich und eine Person aus dem Liegenschaftsbereich.
  3. Der Gemeinderat Bettingen delegiert eine Person.

Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Art. 11 Organisation

Die Arbeitsgruppe trifft sich nach Bedarf, aber mindestens einmal im Jahr.

Die Organisation und Leitung der Sitzung wird alternierend durch den Kanton bzw. die Gemeinden übernommen.

E. Schlussbestimmungen

Art. 12 Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Er kann von jedem Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief und unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per Ende 2024.

Kündigt eine der Gemeinden diesen Vertrag, gilt er für die andere Gemeinde weiter.

Kündigt der Kanton diesen Vertrag, wird er automatisch für beide Gemeinden aufgelöst.

Art. 13 Überprüfung

Schriftliche Änderungen sind jederzeit im gegenseitigen Einverständnis möglich.

Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Dauer der Vereinbarung zu Änderungen Hand zu bieten, die auf Grund veränderter Verhältnisse dringend notwendig sind.

Egress

Inkrafttreten

Dieser Vertrag ist zu publizieren; er tritt nach allseitiger Unterzeichnung und Genehmigung rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und den Gemeinden Bettingen und Riehen betreffend die Aufgabenteilung im Bereich Asyl (Asylvertrag) vom 23. Februar 2016 aufgehoben.

 

Basel, 22. August 2023

Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt

Der Regierungspräsident i.V.: Lukas Engelberger

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

 

Bettingen, 18. März 2024

Im Namen des Gemeinderats Bettingen

Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann

Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer

 

Genehmigt durch die Gemeindeversammlung Bettingen am 10. Dezember 2023

Im Namen der Gemeindeversammlung Bettingen

Der Präsident: Nikolai Iwangoff Brodmann

Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer

 

Riehen, 20. März 2024

Im Namen des Gemeinderats Riehen

Die Präsidentin: Christine Kaufmann

Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein

 

Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 31. Januar 2024

Der Präsident: Martin Leschhorn Strebel

Der Ratssekretär: David Studer Matter

KB 27.03.2024

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.08.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 27.03.2024

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.08.2023 01.01.2024 Erstfassung KB 27.03.2024