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RiE 970.110

Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen[1]

(Ordnung K-Netz Riehen)

Vom 27. März 2019 (Stand 1. Januar 2024)

Präambel

Wirtschaft / Freizeitgärten

Der Einwohnerrat Riehen,

gestützt auf § 44 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 15. Dezember 2021[2] und § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002[3] sowie auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV), *

beschliesst:

Art. 1 Kommunikationsnetz

Die Gemeinde betreibt ein Kommunikationsnetz zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualitativ hochwertigen Fernseh- und Radioempfangs sowie weiterer elektronischer Kabelkommunikationsdienste.

Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einer Spezialfirma zu übertragen. Dabei hat er das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien der öffentlichen Ausschreibung dem Einwohnerrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 2 Netzausbau

Mit dem Kommunikationsnetz werden die Liegenschaften innerhalb des im Zonenplan ausgewiesenen Siedlungsgebiets erschlossen. Angrenzende Gebiete können berücksichtigt werden, sofern die Anschlusskosten mit denjenigen im Siedlungsgebiet vergleichbar sind.

Die Gemeinde entscheidet über die Art des Anschlusses. Falls es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist, können Liegenschaften mit Glasfaser angeschlossen werden.  *

Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt. *

Art. 3 Anschluss von Nachbargemeinden

Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnerinnen und Einwohnern den Anschluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.

Die Bedingungen für Benutzerinnen und Benutzer in Nachbargemeinden dürfen nicht günstiger sein als in Riehen.

Art. 4 Hausanschluss

Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen. Dieses Gesuch ist von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer zu stellen.

Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden auf der Allmend bis zur Parzellengrenze von der Gemeinde getragen.

Die Baukosten, welche auf Privatgrund anfallen, trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer. Die Montagekosten für das Verlegen des Netzkabels werden bis zum Hauptübergabepunkt im Gebäude von der Gemeinde getragen.

Das Erstellen der Verteilleitungen ab dem Hausübergabepunkt innerhalb des Gebäudes ist Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Nachträgliche Änderungen an der Hausinstallation sind der Gemeinde zu melden.

Art. 5 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten

Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat die Anschlussinteressentin oder der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.

Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat an einer zugänglichen Stelle Verstärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung entschädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.

Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann die angeschlossene Grundstückseigentümerin oder der angeschlossene Grundstückseigentümer eine Verlegung der Leitung auf ihrer oder seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von der- oder demjenigen getragen, die oder der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.

Art. 6 Zutrittsrecht

Damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden können, ist den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen Anschlussdosen, Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind.

Art. 7 Anschlussbeiträge

Für den Anschluss an das Kommunikationsnetz sind keine Beiträge zu entrichten. Altrechtlich geschuldete und bezahlte Anschlussbeiträge können nicht zurückgefordert werden, dies gilt auch bei Aufhebung des Anschlusses.  *

… *

… *

Art. 8 Benutzungsgebühr

Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat pro angeschlossene Wohnung eine monatliche Gebühr von CHF 17 zu entrichten. Mit dieser Gebühr ist auch der Empfang des Grundangebots für Radio und Fernsehen abgegolten.

Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Benutzung eines Anschlusses jeweils auf das Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Daraufhin entfällt die Benutzungsgebühr für die betreffende Wohnung und die Anschlussstellen werden durch Beauftragte der Gemeinde plombiert.

Art. 9 * Spezialfinanzierung

Die Gemeinde führt für das Kommunikationsnetz eine Spezialfinanzierung. Aus der Spezialfinanzierung finanziert werden:

  1. Planung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Kommunikationsnetzes inkl. Kosten für Wertberichtigungen und Abschreibungen;
  2. kalkulatorische Zinskosten für das eingesetzte Kapital;
  3. kalkulatorische Mieten und Verwaltungskosten.

Als Einnahmen der Spezialfinanzierung werden verbucht: 

  1. Gebühren und Beiträge gemäss dieser Ordnung;
  2. die Beteiligung der Gemeinde am Umsatz aus den Zusatzdiensten des Providers;
  3. die Beteiligung der Gemeinde an den Einnahmen von schweizspezifischer Werbung ausländischer Fernsehsendern.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung werden in der Erfolgsrechnung verbucht und die Saldi beim Jahresabschluss bilanziert. Die bilanzierten Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.

Für Ausgabenbewilligungen zu Lasten der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Zuständigkeiten gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002.

Egress

Schlussbestimmung

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

KB 03.04.2019

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.03.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung KB 03.04.2019
29.03.2023 01.01.2024 Ingress geändert KB 01.04.2023
29.03.2023 01.01.2024 § 9 eingefügt KB 01.04.2023
31.05.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 1bis eingefügt KB 03.06.2023
31.05.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 2 geändert KB 03.06.2023
31.05.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert KB 03.06.2023
31.05.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 2 aufgehoben KB 03.06.2023
31.05.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 3 aufgehoben KB 03.06.2023

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.03.2019 01.01.2020 Erstfassung KB 03.04.2019
Ingress 29.03.2023 01.01.2024 geändert KB 01.04.2023
§ 2 Abs. 1bis 31.05.2023 01.01.2024 eingefügt KB 03.06.2023
§ 2 Abs. 2 31.05.2023 01.01.2024 geändert KB 03.06.2023
§ 7 Abs. 1 31.05.2023 01.01.2024 geändert KB 03.06.2023
§ 7 Abs. 2 31.05.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 03.06.2023
§ 7 Abs. 3 31.05.2023 01.01.2024 aufgehoben KB 03.06.2023
§ 9 29.03.2023 01.01.2024 eingefügt KB 01.04.2023