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0.101.09

Protokoll Nr. 11
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des
durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus

AS 1998 2993; BBl 1995 I 999

Übersetzung

Abgeschlossen in Strassburg am 11. Mai 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 19951

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 1998

(Stand am 16. März 2022)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2 (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen –

in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern,

in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen,

im Hinblick auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde,

im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992,

im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefassten Beschluss über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention –

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Der bisherige Wortlaut der Abschnitte II bis IV der Konvention 3 (Artikel 19 bis 56) und das Protokoll Nr. 2, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, werden durch den folgenden Abschnitt II der Konvention (Artikel 19 bis 51) ersetzt.

Abschnitt II

...

Art. 19–51

...

Art. 2

Abschnitt V der Konvention wird Abschnitt III der Konvention; Artikel 57 der Konvention wird Artikel 52 der Konvention; die Artikel 58 und 59 der Konvention werden gestrichen, und die Artikel 60 bis 66 der Konvention werden Artikel 53 bis 59 der Konvention.

Abschnitt I der Konvention erhält die Überschrift ..., und der neue Abschnitt III der Konvention erhält die Überschrift ... . Die Artikel 1 bis 18 und die neuen Artikel 52 bis 59 der Konvention erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften.

Im neuen Artikel 56 werden in Absatz 1) nach dem Wort «Konvention» die Worte ... eingefügt; in Absatz 4) werden die Worte «der Kommission für die Behandlung der Gesuche» und «gemäss Artikel 25 dieser Konvention» jeweils durch die Worte ... und ... ersetzt. Im neuen Artikel 58 Absatz 4) werden die Worte «nach Artikel 63» durch die Worte ... ersetzt.

Das Zusatzprotokoll4 zur Konvention wird wie folgt geändert:

  1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
  2. in Artikel 4 Absatz 3) werden die Worte «gemäss Artikel 63» durch die Worte «gemäss Artikel 56» ersetzt.

Protokoll Nr. 45 wird wie folgt geändert:

  1. die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
  2. in Artikel 5 Absatz 3) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte «des Artikels 56» ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 5) angefügt:
  3. «Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1) oder 2) abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls insgesamt oder für einzelne dieser Artikel annimmt.»;
  4. Artikel 6 Absatz 2) wird gestrichen.

Protokoll Nr. 66 wird wie folgt geändert:

  1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften, und
  2. in Artikel 4 werden die Worte «nach Artikel 64» durch die Worte ... ersetzt.

Protokoll Nr. 77 wird wie folgt geändert:

  1. Die Artikel erhalten die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Überschriften;
  2. in Artikel 6 Absatz 4) werden die Worte «des Artikels 63» durch die Worte ... ersetzt; es wird folgender neuer Absatz 6) angefügt:
  3. ...
  4. Artikel 7 Absatz 2) wird gestrichen.

Protokoll Nr. 9 8 wird aufgehoben.

Art. 3

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken:

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Jahr nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 3 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. Von dem Tag an, an dem alle Vertragsparteien der Konvention ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, können nach Massgabe des Protokolls die neuen Richter gewählt und alle weiteren zur Errichtung des neuen Gerichtshofs erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

Art. 5

Unbeschadet der Absätze 3) und 4) endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Massgabe dieses Protokolls geprüft.

Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden.

Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuss der Grossen Kammer bestimmt, ob einer der Kammern oder die Grosse Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention 9 .

Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Grossen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Massgabe dieses Protokolls.

Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

Art. 6

Hat ein Hoher Vertragschliessender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention 10 die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Art. 7

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

  1. jede Unterzeichnung;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
  3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls oder einzelner seiner Bestimmungen nach Artikel 4;
  4. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 11. Mai 1994 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Artikelüberschriften, die in die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Protokolle11
dazu einzufügen sind

Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Artikel 2 Recht auf Leben

Artikel 3 Verbot der Folter

Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 Freiheit der Meinungsäusserung

Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 Recht auf Eheschliessung

Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 Diskriminierungsverbot

Artikel 15 Abweichen im Notstandsfall

Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte

Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

[...]

Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs

Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte

Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees

Artikel 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 57 Vorbehalte

Artikel 58 Kündigung

Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation

Zusatzprotokoll

Artikel 1 Schutz des Eigentums

Artikel 2 Recht auf Bildung

Artikel 3 Recht auf freie Wahlen

Artikel 4 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 5 Verhältnis zur Konvention

Artikel 6 Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 4

Artikel 1 Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Artikel 2 Freizügigkeit

Artikel 3 Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 4 Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen

Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 6

Artikel 1 Abschaffung der Todesstrafe

Artikel 2 Todesstrafe in Kriegszeiten

Artikel 3 Verbot des Abweichens

Artikel 4 Verbot von Vorbehalten

Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 8 Inkrafttreten

Artikel 9 Aufgaben des Verwahrers

Protokoll Nr. 7

Artikel 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Auswei sung ausländischer Personen

Artikel 2 Rechtsmittel in Strafsachen

Artikel 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Artikel 4 Recht, wegen derselben Strafsache nicht zweimal vor Gericht
gestellt oder bestraft zu werden

Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten

Artikel 6 Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 7 Verhältnis zur Konvention

Artikel 8 Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 10 Aufgaben der Verwahrers

0.101.09

Geltungsbereich am 16. März 202212

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

2. Oktober

1996

1. November

1998

Andorra

22. Januar

1996

1. November

1998

Armenien

26. April

2002

26. April

2002

Aserbaidschan

15. April

2002

15. April

2002

Belgien

10. Januar

1997

1. November

1998

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

2002

12. Juli

2002

Bulgarien

3. November

1994

1. November

1998

Dänemark

18. Juli

1996

1. November

1998

Deutschland

2. Oktober

1995

1. November

1998

Estland

16. April

1996

1. November

1998

Finnland

12. Januar

1996

1. November

1998

Frankreich

3. April

1996

1. November

1998

Georgien

20. Mai

1999

20. Mai

1999

Griechenland

9. Januar

1997

1. November

1998

Irland

16. Dezember

1996

1. November

1998

Island

29. Juni

1995

1. November

1998

Italien

1. Oktober

1997

1. November

1998

Kroatien

5. November

1997

1. November

1998

Lettland

27. Juni

1997

1. November

1998

Liechtenstein

14. November

1995

1. November

1998

Litauen

20. Juni

1995

1. November

1998

Luxemburg

10. September

1996

1. November

1998

Malta

11. Mai

1995

1. November

1998

Moldau

12. September

1997

1. November

1998

Monaco

30. November

2005

30. November

2005

Niederlande

21. Januar

1997

1. November

1998

Aruba

21. Januar

1997

1. November

1998

Curaçao

21. Januar

1997

1. November

1998

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

21. Januar

1997

1. November

1998

Sint Maarten

21. Januar

1997

1. November

1998

Nordmazedonien

10. April

1997

1. November

1998

Norwegen

24. Juli

1995

1. November

1998

Österreich

3. August

1995

1. November

1998

Polen

20. Mai

1997

1. November

1998

Portugal

14. Mai

1997

1. November

1998

Rumänien

11. August

1995

1. November

1998

San Marino

5. Dezember

1996

1. November

1998

Schweden

21. April

1995

1. November

1998

Schweiz

13. Juli

1995

1. November

1998

Serbien

3. März

2004

3. März

2004

Slowakei

28. September

1994

1. November

1998

Slowenien

28. Juni

1994

1. November

1998

Spanien

16. Dezember

1996

1. November

1998

Tschechische Republik

28. April

1995

1. November

1998

Türkei

11. Juli

1997

1. November

1998

Ukraine

11. September

1997

1. November

1998

Ungarn

26. April

1995

1. November

1998

Vereinigtes Königreich

9. Dezember

1994

1. November

1998

  1. Guernsey

9. Dezember

1994

1. November

1998

  1. Insel Man

9. Dezember

1994

1. November

1998

  1. Jersey

9. Dezember

1994

1. November

1998

Zypern

28. Juni

1995

1. November

1998