Für Behandlungen, die im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung im Gesundheitsbereich erbracht und gemäss den Modalitäten in Artikel 3 Buchstabe b übernommen werden, stellt der Leistungserbringer dem zuständigen Träger der anderen Partei innert 30 Tagen ab Spitalentlassung der betroffenen versicherten Person oder des betroffenen Mitglieds ihrer Familie Rechnung, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels. Die Zahlungen erfolgen in der Landeswährung des Leistungserbringers.
Vereinbaren die Parteien einer Kooperationsvereinbarung andere Rechnungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten als die unter Absatz 1 beschriebenen, müssen sie einen genauen Mechanismus vorsehen, um den für die entsprechenden Rechnungen gültigen Wechselkurs zwischen den Landeswährungen zu bestimmen.
Wird die Frist zur Rechnungsstellung gemäss Absatz 1 oder 2 nicht eingehalten, dann wird der in Rechnung gestellte Betrag zum Wechselkurs umgerechnet, der am Tag der Entlassung der betroffenen Person aus dem Spital gültig war.