Die Schweiz tritt an das Deutsche Reich die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A, B und D (Anlage 2) durch Punktraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 47 a 58 m 2 ab.
Das Deutsche Reich tritt an die Schweiz die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten und auf den beigefügten Plänen A und C (Anlage 2) durch Strichraster dargestellten Flächen mit einem Gesamtinhalt von 47 a 58 m 2 ab.
Das Verzeichnis und die Pläne zu den Absätzen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens.