In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, vom 24. Juli 1941 4 , wird der Verlauf der Grenze bei der See-Enge von Lavena und entlang der Tresa zwischen Ponte Tresa und Madonnone auf der Achse des Flusses festgelegt, der gemäss dem in Artikel I des schweizerisch-italienischen Abkommens über die Luganerseeregulierung vom 17. September 1955 erwähnten und von den beiden Vertragsparteien gutgeheissenen technischen Projekt korrigiert worden ist. Vorbehalten bleiben die geringfügigen Änderungen, die sich aus der Vermarkung der abgeänderten Grenze ergeben können. Vorbehalten bleiben auch allfällige Änderungen des Korrektionsprojektes, wie sie in Artikel VI Absatz 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über die Luganerseeregulierung vom 17. September 1955 vorgesehen sind.
Der Grenzverlauf in den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Abschnitten ist in den folgenden zwei dem Abkommen beigefügten Plänen5 dargestellt:
- Plan im Massstab von 1:2000, Nr. 48 636, vom 31. Januar 1949, betitelt «Correzione dello Stretto die Lavena. – Determinazione della linea di confine italo-svizzera nello stretto»;
- Plan im Massstabe von 1:2500, Nr. 51 208, vom 14. Oktober 1950, betitelt «Correzione della Tresa. – Determinazione della linea di confine italo-svizzera nel fiume Tresa».