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Notenwechsel
vom 28. April/9. Mai 1975 betreffend Suspendierung
von Artikel 2 des Niederlassungsvertrages

AS1975 1495

In Kraft getreten am 9. Mai 1975
(Stand am 9. Mai 1975)

Originaltext

Eidgenössisches Politisches Departement

An die Österreichische Botschaft

Bern

Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, der Österreichischen Botschaft den Empfang ihrer Note vom 28. April 1975 samt Beilage zu bestätigen, welche Artikel 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und der Österreichisch-ungarischen Monarchie zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und von den Militärsteuern, gleichmässige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern vom 7. Dezember 18751 zum Gegenstand hat. Dieser Artikel lautet wie folgt:

  1. «In Ansehung des Erwerbes, Besitzes und der Veräusserung von Liegenschaften und Grundstücken jeder Art sowie der Verfügungen über dieselben und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für solche Verfügungen sollen die Angehörigen jedes der vertragenden Teile in dem Gebiete des andern die Rechte der Inländer geniessen.»

Gemäss den Ausführungen der Botschaft sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich zum Schluss gekommen, dass die in diesem Artikel festgelegte formelle Gegenseitigkeit bei der Behandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht mehr gegeben ist. Das Departement hat von der namens der österreichischen Bundesregierung abgegebenen Erklärung der Botschaft Kenntnis genommen, dass die Republik Österreich somit Artikel 2 des erwähnten Vertrages solange nicht anwenden wird, bis sich die schweizerische Eidgenossenschaft in der Lage sieht, die erwähnte Vertragsbestimmung wieder entsprechend anzuwenden.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 9. Mai 1975.