Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass, offiziellen Pass oder Dienstpass besitzen und die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt sind, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von maximal 90 Tagen) in diesem Raum; das Datum der Ausreise gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.