Personen, die im anderen Land als junge Berufsleute beschäftigt werden möchten, müssen diese Beschäftigung selber suchen. Die Vertragsparteien beteiligen sich nicht an der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten. Die zuständigen Behörden des Herkunftslandes können ihre Staatsangehörigen bei der Stellensuche im Gastland unterstützen.
Personen, die an diesem Austauschprogramm teilnehmen möchten, senden ihr Gesuch an die zuständige diplomatische Mission im Gastland. Das Gesuch enthält die erforderlichen Angaben und Dokumente, insbesondere den Namen und die Adresse des Arbeitgebers im Gastland, Angaben zur Art der vorgesehenen Tätigkeit und zur Entlöhnung sowie den Nachweis einer Kranken- und Unfallversicherung, die alle vorhersehbaren Risiken deckt.
Die Bewilligung für junge Berufsleute wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes in der Regel für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf des ersten Jahres um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zeitlich zu befristen.
Die jungen Berufsleute erhalten die Bewilligung im Rahmen der festgelegten Kontingente gemäss Artikel 3 Absatz 1 und unabhängig von der Arbeitsmarktlage im Gastland.
Die Bewilligung für junge Berufsleute wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.
Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen Berufsleute das Gastland verlassen.