Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kasachstan,
nachstehend «die Parteien» genannt,
entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,
im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,
unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kasachstan unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben,
sind wie folgt übereingekommen:
Art.
1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- «Rückübernahme» bedeutet die Rückführung durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei von Personen (Staatsangehörigen der ersuchten Partei, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei wegen illegaler Einreise, illegaler Anwesenheit oder unbefugtem Aufenthalt aufgegriffen wurden, und die Übernahme dieser Personen durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
- «Ersuchende Partei» bezeichnet die Partei, die ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt II oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens stellt.
- «Ersuchte Partei» bezeichnet die Partei, an die ein Rückübernahmegesuch gemäss Abschnitt II oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Abschnitt III dieses Abkommens gerichtet wird.
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Staaten der Parteien besitzt.
- «Staatenloser» bezeichnet jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Staaten der Parteien besitzt und keine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann.
- «Aufenthaltsbewilligung» bezeichnet eine beliebige von den Parteien erteilte Bewilligung, die eine Person zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan berechtigt. Nicht inbegriffen ist dabei das vorübergehende Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der genannten Staaten in Zusammenhang mit einem Asyl- oder Aufenthaltsbewilligungsverfahren.
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Parteien, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Kasachstan erforderlich ist. Nicht inbegriffen ist dabei die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums.
- «Zuständige Behörde» bezeichnet die nationale Behörde der Parteien, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens befasst.
- «Grenzübergangsstelle» bezeichnet jeden von den Parteien für das Überschreiten ihrer jeweiligen Landesgrenzen zugelassenen Übergang nach Artikel 12 des Durchführungsprotokolls.
- «Durchbeförderung» bezeichnet die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei auf dem Weg vom Staat der ersuchenden Partei zum Zielstaat.
- «Direkte Einreise» bezeichnet die Einreise von Personen auf dem Luftweg ins Hoheitsgebiet des Staates der ersuchenden Partei ohne vorgängige Einreise in ein Drittland. Aufenthalte im Flughafentransit von Drittstaaten gelten nicht als Einreise.
Anhang 1
Rückübernahmegesuch
nach Artikel 5 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
A. Personalien
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Name des Vaters (nicht obligatorisch):
3. Mädchenname:
4. Geburtsdatum und -ort:
5. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
6. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
7. Staatsangehörigkeit und Sprache:
8. Nationalität (nicht obligatorisch):
10. Gegebenenfalls letzte Adresse im ersuchten Staat:
B. Personalien des Ehepartners (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Mädchenname:
3. Geburtsdatum und -ort:
4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
5. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
6. Staatsangehörigkeit und Sprache:
C. Personalien der Kinder (wenn zutreffend)
1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
2. Geburtsdatum und -ort:
3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Grösse, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
4. Auch bekannt unter (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen):
5. Staatsangehörigkeit und Sprache:
D. Beigefügte Beweismittel
5. Ergebnisse der Befragung
E. Bemerkungen
(Stempel und Unterschrift)
Anhang 2
Durchbeförderungsgesuch
Wir ersuchen um Durchbeförderung von:
Bemerkungen:
Sachbearbeiterin:
Datum/Name/Unterschrift:
Rückantwort an:
Grund der Ablehnung:
Sachbearbeiterin:
Datum/Name/Unterschrift: