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Erklärungen zwischen dem Schweizerischen Bundesrate und der Königlichen Niederländischen Regierung betreffend gegenseitige Freihaltung vom Militärdienste Abgegeben am 4./30. August 1862

BS 11706

Übersetzung1

(Stand am 30. August 1862)

Der Schweizerische Bundesrat
erklärt hiermit,

infolge der zwischen den sämtlichen Kantonen der Eidgenossenschaft und der Regierung des Königreichs der Niederlande durch seine Vermittlung getroffenen Übereinkunft:

Dass die niederländischen Untertanen, wenn sie kürzere oder längere Zeit in einem der Schweizerkantone wohnen, daselbst weder zu irgendeinem Militärdienste noch zu einer Ersatzleistung für diese Ausnahme angehalten werden sollen.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung ausgestellt, in hierorts üblicher Form unterschrieben und besiegelt und gegen eine entsprechende Gegenerklärung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande ausgewechselt worden.

Bern, den 4. August 1862.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,
Der Bundespräsident:

Stämpfli


Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten
Seiner Majestät des Königs der Niederlande,
erklärt hiermit:

Gestützt auf Artikel 15 des Niederländischen Gesetzes vom 19. August 1861 (Amts-blatt Nr. 72) und gestützt auf die Erklärung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. August 1862, gegen die die gegenwärtige Erklärung ausgetauscht und dem Bundes-rat übergeben wird, haben die Schweizer während eines kürzeren oder längeren Auf-enthaltes im Königreich der Niederlande keinen Dienst in der nationalen Miliz sowie keinerlei Ersatzleistung für die Befreiung von diesem Dienst zu leisten.

Den Haag, den 30. August 1862.

Der Minister für auswärtige Angelegenheiten
Seiner Majestät des Königs der Niederlande:

P. van der Maesen de Sombreffe

Note . In dem Schreiben, mit welchem die vorstehende Erklärung einbegleitet wurde, wird
bemerkt, dass die Befreiung vom Militärdienst in den Niederlanden sich nicht auf die
Schuttery – eine Bürgerwache – erstreckt, bei welcher auch die Fremden Dienste zu leisten haben. Jedoch handle es sich dabei nicht um einen eigentlichen Militärdienst, sondern
lediglich um die Mitwirkung zur Aufrechthaltung von Ruhe und Ordnung im Innern.