Die Personen, die im anderen Land als junge Berufsleute beschäftigt werden möchten, müssen diese Beschäftigung in der Regel selber suchen. Beide Vertragsparteien sind bestrebt, die Kontakte mit den Arbeitgebern zu erleichtern.
Die Gesuche auf eine Bewilligung im Rahmen des vorliegenden Abkommens sind mit allen notwendigen Angaben, insbesondere Name, Adresse des Arbeitgebers des Gastlandes und nähere Angaben zur Art der vorgesehenen Tätigkeit sowie zu ihrer Entlöhnung an die zuständige Behörde des Heimatlandes zu richten, die mit der Durchführung des Abkommens gemäss Artikel 9 dieses Abkommens beauftragt ist.
Die zuständige Behörde des Herkunftslandes prüft, ob das Gesuch die Anforderungen des Abkommens erfüllt, und leitet es, in der Regel innerhalb eines Monats nach dessen Empfang an die Behörde des Gastlandes weiter.
Die Bewilligung für junge Berufsleute wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes in der Regel für eine Dauer von 12 Monaten erteilt. Sie kann vor Ablauf des ersten Jahres um maximal 6 Monate verlängert werden. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zeitlich zu befristen.
Die jungen Berufsleute erhalten die Bewilligung unabhängig von der Arbeitsmarktlage des jeweiligen Landes.
Die Bewilligung für junge Berufsleute wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.
Nach Ablauf ihres Arbeitsvertrags müssen die jungen Berufsleute das Gastland verlassen.