Für die Bearbeitung von Visumanträgen ukrainischer Staatsangehöriger wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben. Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 15 Absatz 4 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Sollte die Ukraine die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft wieder einführen, so darf die von der Ukraine erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wird.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhebt für die Bearbeitung des Visumantrags innerhalb von drei Tagen eine Gebühr von EUR 70, wobei die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und dem Ort der Antragstellung berücksichtigt wird. Ausgenommen sind Fälle nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben b, c, e, f, j und k sowie nach Artikel 7 Absatz 3. Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a, d, g, h, i und l bis n aufgeführten Personenkategorien entrichten in dringenden Fällen dieselbe Gebühr wie die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte.
Dieser Absatz gilt auch, wenn die Reise zu Transitzwecken unternommen wird.
Unbeschadet des Absatzes 5 dieses Artikels sind folgende Personenkategorien von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
- nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen der Ukraine, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
- Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Ukraine gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
- Mitglieder von nationalen und regionalen Regierungen und Parlamenten, von dem Verfassungsgericht und von dem obersten Gericht, sofern sie nicht durch dieses Abkommen von der Visumpflicht befreit sind;
- Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
- Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
- Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihre professionellen Begleitpersonen;
- Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, einschliesslich Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten sowie anderen kommunalen Körperschaften organisierten Austauschprogrammen;
- Journalistinnen und Journalisten und technisches Begleitpersonal im Rahmen seiner Berufsausübung;
- Rentnerinnen und Rentner;
- Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Ukraine registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
- Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
- Kinder unter 18 Jahren sowie unterhaltsberechtigte Kinder unter 21 Jahren.
- Vertreter von Religionsgemeinschaften;
- Fachleute, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfinden;
- Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden;
- Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen.
Arbeitet die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zweck der Visaerteilung mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, so kann dieser eine Dienstleistungsgebühr erheben. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf EUR 30 nicht übersteigen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei ihrem Konsulat einzureichen. Falls für die Antragstellung ein Termin vereinbart werden muss, findet dieser in der Regel nicht später als zwei Wochen nach dem Tag statt, an dem er beantragt wurde.
Aufgrund der Schengen-Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden die Gebühren nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen, sobald die Europäische Union die entsprechenden Gebühren nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa erlässt.