Überstellungen auf dem Landweg sind grundsätzlich von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00 und 16.00 Uhr durchzuführen. Allfällige Abweichungen können im Einzelfall durch die zuständigen Behörden vereinbart werden, wobei auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien Rücksicht zu nehmen ist.
Anerkennt die ersuchte Vertragspartei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Behörden unverzüglich auf mögliche Überstellungstermine und Überstellungsorte.
Die überstellende zuständige Behörde teilt das konkrete Datum, die Uhrzeit und den Ort der Überstellung mindestens drei Tage (ohne Samstage und Sonntage) vor dem geplanten Datum mit.
Die Überstellung wird durch die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Organe der Vertragsparteien durchgeführt.
Falls die Modalitäten der Überstellung gemäss den Absätzen 1–3 dieses Artikels nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. In diesen Fällen wird im gegenseitigen Einvernehmen ein Ersatztermin für die Überstellung bestimmt.
Beim Vorliegen einer Zuständigkeitsfiktion nach Artikel 22 Absatz 7 oder 25 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung gelten ebenfalls die Absätze 1–5 dieses Artikels.