Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, das im Übereinkommen vom 1. September 1884 4 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Heiligen Stuhl betreffend die kirchlichen Verhältnisse im Kanton Tessin verankerte Statut der Apostolischen Administration des Tessins zu beenden. In gleicher Weise vereinbaren sie, die in der Übereinkunft vom 16. März 1888 5 zwischen der Schweiz und dem Heiligen Stuhl betreffend die endgültige Regelung der kirchlichen Verhältnisse des Kantons Tessin festgelegte kanonische Verbindung der Kathedralkirche zum heiligen Laurentius in Lugano mit dem Bistum Basel zu beenden.
Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren zu diesem Zwecke, die beiden Kirchsprengel von Basel und des Tessins zu trennen. Der Ordinarius des letzteren wird den Titel Bischof des Bistums Lugano führen.
Der Bischof von Lugano wird vom Heiligen Stuhl ernannt und aus der Zahl der dem Kanton Tessin angehörenden Priester gewählt.
Die Kirche zum heiligen Laurentius in Lugano bleibt Kathedralkirche des Gebietes des Kantons Tessin.