Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die Gehälter, Dienstbezüge und Zulagen, die ihnen vom Europarat gezahlt werden, befreit.
Der Ausdruck «Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs» umfasst auch die Mitglieder, die nach Ablösung durch ihren Nachfolger in Rechtssachen tätig bleiben, mit denen sie bereits befasst waren, sowie alle nach der Konvention bestellten Ad‑hoc‑Richter.