Falls keines der in Artikel 56 der Konstitution erwähnten Verfahren in gemeinsamen Einvernehmen gewählt worden ist, werden die Streitfälle, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung der Konstitution, der Konvention oder der in Artikel 4 der Konstitution genannten Vollzugsordnung beziehen, auf’ Antrag einer der Parteien einem Zwangsschiedsverfahren unterworfen. Das Verfahren ist das in Artikel 41 der Konvention festgelegte; Absatz 5 (Nummer 511) dieses Artikels wird wie folgt ergänzt:
- «5. Jede der beiden streitenden Parteien benennt einen Schiedsrichter binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung darüber, dass die Absicht besteht, ein Schiedsgericht in Anspruch zu nehmen. Hat nach Ablauf dieser Frist eine der beiden Parteien ihren Schiedsrichter nicht benannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei vorn Generalsekretär benannt, der sich dabei an die Bestimmungen der Nummern 509 und 510 der Konvention zu halten hat.»