Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten irgendwelcher Art, die nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
Kommt ein Vergleich nicht zustande, so werden die Streitigkeiten gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einem Gerichts‑ oder einem Schiedsverfahren unterworfen.
Es steht jedoch den Hohen Vertragsparteien jederzeit frei zu vereinbaren, dass eine bestimmte Streitigkeit unmittelbar durch den Internationalen Gerichtshof oder durch ein Schiedsgericht beizulegen ist, ohne dass zuvor das oben vorgesehene Vergleichsverfahren durchgeführt wird.