0.221.554.4
Schlussakte der Genfer Konferenz zur Vereinheitlichung des Wechselrechts Unterzeichnet in Genf am 7. Juni 1930
BS 11 883; BBl 1931 II 341
Übersetzung1
(Stand am 7. Juni 1930)
Die Regierungen Deutschlands, Österreichs, Belgiens, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Brasilien,
Kolumbiens, Dänemarks, der Freien Stadt Danzig, Ecuadors, Spaniens, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Ungarns, Italiens, Japans, Lettlands, Luxemburgs, Norwegens, der Niederlande, Perus, Polens, Portugals, Rumäniens, Siams,
Schwedens, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, Venezuelas und
Jugoslawiens,
haben die Einladung vom 14. Juni 1929, an einer internationalen Konferenz zur Vereinheitlichung des Wechsel- und Checkrechts teilzunehmen, angenommen, die an sie gestützt auf einen Beschluss des Völkerbundsrats ergangen war,
und in der Folge zu ihren Delegierten, technischen Beratern und Sekretären ernannt:
(Es folgen die Namen der Delegierten, technischen Berater und Sekretäre)
Als Ergebnis der in den Sitzungsprotokollen niedergelegten Verhandlungen hat die Konferenz die folgenden drei Abkommen mit den dazugehörigen Protokollen ausgearbeitet:
- Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz2
- Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts3;
- Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht4.
Die Konferenz hat ferner die folgenden Wünsche geäussert:
I
Um Abweichungen in der Übersetzung des Einheitlichen Gesetzes in der gleichen Sprache zu vermeiden, äussert die Konferenz den Wunsch, dass Staaten mit gleicher Landessprache gemeinsam eine amtliche Übersetzung des Einheitlichen Gesetzes herstellen mögen.
II
Die Konferenz äussert den Wunsch, die Hohen vertragschliessenden Teile möchten sich die in ihrem Lande anerkannten gesetzlichen Feiertage und die übrigen Tage mitteilen, an denen eine Zahlung nicht verlangt werden kann.
III
Die Konferenz äussert ferner den Wunsch, die Vertragsparteien des Abkommens über das Einheitliche Wechselgesetz 5 möchten sich die wichtigsten auf ihrem Gebiet in Anwendung des Abkommens ergangenen Gerichtsentscheide mitteilen.
IV
In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung, die den ausserhalb des Wechselrechts stehenden Sicherheiten für Krediturkunden zukommt, äussert die Konferenz den Wunsch, dass das internationale Institut zur Vereinheitlichung des Privatrechts in Rom die Fragen der Verbürgung und der Versicherung der Wechselforderungen in Verbindung mit der rechtlichen Ordnung des Wechsels im allgemeinen und der Wechselbürgschaft im besondern prüfe.
V
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Delegierten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariates des Völkerbundes 6 hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen zur Konferenz eingeladenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
(Es folgen die Unterschriften)