Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
- «Fassung», die am 2. Juli 19992 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- «Fassung von 1960», die am 28. November 19603 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
- «Artikel» ein Artikel der Fassung, sofern nichts anderes angegeben wird;
- ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Artikel 1 der Fassung verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in dieser Fassung;
- «Verwaltungsvorschriften» die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34;
- «Mitteilung» eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;
- «amtliches Formblatt» bedeutet ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation bereitgestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und gleichen Formats;
- «Internationale Klassifikation» die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
- «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
- «Bulletin» das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung in der Fassung oder in dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.