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0.274.184.181

Notenaustausch vom 30. Oktober 1972
zwischen der Schweiz und Ungarn
betreffend die Übermittlung von gerichtlichen
und aussergerichtlichen Urkunden
sowie von Ersuchungsschreiben

AS 1972 2811

In Kraft getreten am 30. Oktober 1972

(Stand am 30. Oktober 1972)

Übersetzung 1

Schweizerische Botschaft

Budapest, den 30. Oktober 1972

An das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten

Budapest

Die Schweizerische Botschaft grüsst das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik und beehrt sich, den Empfang seiner Note No. K/379/X/58‑5/1972 vom 30. Oktober 1972 folgenden Inhalts zu bestätigen:

  1. «Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik grüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich vorzuschlagen, dass die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen, gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 19542 betreffend Zivilprozessrecht, in den Beziehungen zwischen der Ungarischen Volksrepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar – unter Auslassung des diplomatischen oder konsularischen Weges – zwischen den zu diesem Zweck durch die Vertragsstaaten bezeichneten Behörden vorgenommen werde. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten teilt der Botschaft mit, dass in der Ungarischen Volksrepublik die zuständige Behörde für die Übermittlung von gerichtlichen Urkunden und Ersuchungsschreiben nach dem erwähnten Abkommen das Justizministerium ist. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Die Botschaft ist ermächtigt, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis des Bundesrates zu den vorstehenden Ausführungen mitzuteilen, und bringt ihr zur Kenntnis, dass die Polizeiabteilung 3 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zuständige Behörde für Empfang und Übermittlung von Zustellungs‑ und Rechtshilfebegehren gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht sein wird.

Die Note des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten No. K/379/X/58‑5/ 1972 vom 30. Oktober 1972 und diese Antwort bilden eine zwischen den beiden Regierungen hierüber abgeschlossene Vereinbarung, welche mit dem heutigen Datum in Kraft tritt.

Die Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.