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Briefwechsel
vom 12./15. Februar 1979
zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg
betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben

AS 1979 766

In Kraft getreten am 1. März 1979

(Stand am 1. Januar 2013)

Übersetzung

Schweizerische Botschaft

Luxemburg, den 15. Februar 1979

Seiner Exzellenz

Herrn Gaston Thorn

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und für Aussenhandel
des Grossherzogtums Luxemburg

Luxemburg

Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 12. Februar 1979 anzuzeigen:

  1. «Ich habe die Ehre, auf die internationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, abgeschlossen am 1. März 19541 in Den Haag, Bezug zu nehmen und gestützt auf deren Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 vorzuschlagen, dass die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen in den Beziehungen zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unmittelbar – unter Auslassung des diplomatischen oder konsularischen Weges – zwischen den zu diesem Zweck durch die Vertragsstaaten bezeichneten Behörden vorgenommen werde.
  2. In Luxemburg sind für die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben in Zivil‑ und Handelssachen im direkten Verkehr mit den zuständigen schweizerischen Behörden die nachstehenden gerichtlichen Behörden bezeichnet worden:
  1. le Parquet de Luxembourg, Palais de Justice, Luxembourg
  1. le Parquet de Diekirch, Palais de Justice, Diekirch.
  1. Wenn sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit diesem Vorschlag einverstanden erklären kann, beehre ich mich, Ihrer Exzellenz vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort eine zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossene Vereinbarung bilden, welche am 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
  2. Ich benütze diesen Anlass, Herr Botschafter, Ihre Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Bundesrates zu den vorstehenden Ausführungen mitzuteilen und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass die für den direkten Rechtshilfeverkehr in Zivil‑ und Handelssachen mit den luxemburgischen Behörden zuständigen schweizerischen Behörden, gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 2 betreffend Zivilprozessrecht, im Anhang zu dieser Antwort aufgeführt sind. Ihr Schreiben und diese Antwort bilden somit eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung, welche auf den 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der schweizerische Botschafter:

Ch. Masset

Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen
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