Die vertragschliessenden Regierungen werden sich gegenseitig durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die gemäss diesem Artikel eingerichtete oder bezeichnete Amtsstelle 2 bekannt geben. 3
Jede der vertragschliessenden Regierungen verpflichtet sich, eine Amtsstelle einzurichten oder zu bezeichnen, der obliegt:
- alle Nachrichten zu sammeln, welche die Ermittlung und die Bekämpfung derjenigen Handlungen erleichtern können, welche sich als Zuwiderhandlungen gegen ihre Landesgesetzgebung hinsichtlich unzüchtiger Schriften, Zeichnungen, Bilder oder Gegenstände darstellen und deren Tatbestandsmerkmale einen internationalen Charakter haben;
- alle Nachrichten zu liefern, die geeignet sind, die Einfuhr der in Absatz 1 bezeichneten Veröffentlichungen oder Gegenstände zu hindern wie auch
ihre Beschlagnahme zu sichern oder zu beschleunigen, alles innerhalb der Grenzen der Landesgesetzgebung; - die Gesetze mitzuteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten bereits erlassen sind oder noch erlassen werden.