Albanien, Deutschland, Österreich, Belgien, Brasilien, Grossbritannien (mit der Südafrikanischen Union, Neuseeland, Indien und dem Freistaat Irland), Bulgarien, China, Kolumbien, Costa-Rica, Kuba, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Honduras, Ungarn, Italien, Japan, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Monaco, Panama, Niederlande, Persien, Polen (mit Danzig), Portugal,
Rumänien, Salvador, Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Siam, Schweiz, Tschechoslowakei, Türkei und Uruguay,
vom gemeinsamen Wunsche geleitet, die Verbreitung und den Vertrieb von unzüchtigen Veröffentlichungen so wirksam wie möglich zu bekämpfen,
nach Annahme der Einladung der Regierung der Französischen Republik zur Teilnahme an einer Konferenz, die unter dem Schutze des Völkerbundes auf den 31. August 1923 nach Genf einberufen worden ist, um den im Jahre 1910 ausgearbeiteten Entwurf eines Übereinkommens und die Bemerkungen der einzelnen Staaten zu prüfen und das Übereinkommen in seiner endgültigen Fassung festzustellen und zu unterzeichnen,
haben für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Kenntnisnahme der Schlussakte der Konferenz und des Abkommens vom 4. Mai 1910
folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist.
Schlussakte
Die auf Einladung der Regierung der Französischen Republik einberufene Konferenz zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen ist am 31. August 1923 in Genf unter den Auspizien des Völkerbundes zusammengetreten.
Die Konferenz ist in Ausführung folgender am 28. September 1922 von der III. Völkerbundsversammlung angenommener Beschlüsse einberufen worden:
- «Die Versammlung beschliesst:
- 1. Gestützt auf Artikel 24 des Völkerbundsvertrages wird der Völkerbundsrat eingeladen, das Sekretariat zu ermächtigen, zusammen mit den Völkerbundsmitgliedern und allen Staaten, die sich an der internationalen Bekämpfung der unzüchtigen Veröffentlichungen beteiligen, an allen zu diesem Zwecke erforderlichen Massnahmen mitzuwirken.
- 2. Der Völkerbundsrat wird eingeladen, sämtliche Staaten auf das internationale Abkommen von 1910 aufmerksam zu machen. Die Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, sind einzuladen, seine Bestimmungen auszuführen und die Staaten, die dem Abkommen noch nicht angehören, sind zu ersuchen, sobald als möglich beizutreten.
- 3. Der Rat wird eingeladen, den Entwurf zu einem internationalen Übereinkommen von 1910 mit einem Fragenschema allen Staaten mitzuteilen, mit dem Ersuchen, ihre Bemerkungen dem Völkerbundssekretariat mitzuteilen, das die Antworten zusammenstellt und der französischen Regierung mitteilt und letztere im Namen des Rates mit Rücksicht auf ihre im Jahre 1910 ergriffene Initiative ersucht, unter den Auspizien des Völkerbundes eine neue Konferenz einzuberufen, die bei Anlass der IV. Völkerbundsversammlung in Genf stattfinden und aus Bevollmächtigten zusammengesetzt sein soll, die zur Ausarbeitung eines neuen Textes der Konvention und zur Unterzeichnung beauftragt sind.»
Die Namen der Bevollmächtigten, Ersatzbevollmächtigten, sachverständigen Beiräte und Sachverständigen wie auch der Länder, welche die Bevollmächtigten vertreten, sind im Anhang zu dieser Schlussakte enthalten.
Herr Gaston Deschamps, französischer Bevollmächtigter, wurde mit Akklamation zum Vorsitzenden der Konferenz gewählt. Der indische Delegierte Sir Prabhashankar Pattani wurde als Vizepräsident bezeichnet.
Gemäss dem erwähnten Beschlusse der Völkerbundsversammlung wurde der Konventionsentwurf, den die im Jahr 1910 in Paris abgehaltene internationale Konferenz ausgearbeitet hat, am 1. November 1922 mit einem Fragebogen allen Staaten zugestellt. Die Antworten auf diese Umfrage wurden durch das Völkerbundssekretariat ebenfalls allen Staaten übermittelt und der Konferenz unterbreitet.
Die Konferenz hat zu Beginn ihrer Arbeiten beschlossen, den Konventionsentwurf von 1910 zur Grundlage der Beratung zu nehmen und ist nach eingehender Prüfung dieses Entwurfes und der Antworten auf den Fragebogen und in Berücksichtigung der seit 1910 eingetretenen Änderungen der internationalen Lage mit Einstimmigkeit zum Schlusse gelangt, dass ein neues Übereinkommen auszuarbeiten sei, welches das Datum vom 12. September 1923 trägt und von der vorliegenden Schlussakte begleitet ist.
Die Konferenz hat beschlossen, in die Schlussakte folgende Erklärungen, Erläuterungen und Wünsche aufzunehmen:
1. Sie hält in erster Linie darauf, der Regierung der Französischen Republik dafür zu danken, dass sie im Jahre 1910 die Initiative zur Einberufung einer internationalen Konferenz ergriffen hat, die die Mittel und Wege zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen feststellen sollte. Sie anerkennt den Wert und die Wichtigkeit dieser glücklichen Anregung, ohne welche die Frage nicht die Reife erlangt hätte, die sie heute bietet und die es ermöglicht hat, dass mit geringerer Schwierigkeit eine Verständigung unter einer grossen Zahl von Staaten erreicht werden konnte.
2. Nach eingehender Prüfung der Frage, ob es möglich sei, in das Übereinkommen eine für alle Staaten annehmbare Begriffsbestimmung des Wortes «unzüchtig» aufzunehmen, ist die Konferenz zu einem negativen Ergebnisse gelangt und hat, wie die Konferenz von 1910, beschlossen, dass es jedem Staate vorbehalten sei, dem Begriff die ihm richtig scheinende Bedeutung beizumessen.
3. Die Konferenz hat es für angezeigt erachtet, zu erklären, dass der Rechtsgrundsatz «non bis in idem», auf den Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens hinweist, in dem Sinne verstanden werden soll, dass der Täter, der nachweist, dass er in einem Vertragsstaate rechtskräftig beurteilt worden und dass die Strafe, zu der er verurteilt worden ist, vollzogen, verjährt oder erlassen ist, nicht wegen der nämlichen Tat in einem andern Lande verfolgt werden dürfe, abgesehen von Ausnahmefällen.
4. Nach allgemeiner Auffassung der Konferenz sind das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen als schwereres Vergehen anzusehen, wenn sie gegenüber Minderjährigen begangen werden. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Übereinkommen erschien nicht als angezeigt.
Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass jede Landesgesetzgebung eine Erschwerung der Strafe für den Fall vorsieht, dass das Angebot, die Übergabe, der Verkauf und die Verteilung unzüchtiger Veröffentlichungen gegenüber der Jugend erfolgt. Jede Gesetzgebung hat das Schutzalter zu bestimmen.
5. Die Mehrheit der Delegierten hielt die von der französischen Delegation beantragte Einführung einer Strafbestimmung gegen die Aufforderung zur Abtreibung und gegen die antikonzeptionelle Propaganda nicht als tunlich. Diese Delegierten machten geltend, dass sie nicht in der Lage seien, sich hierüber auszusprechen, da sie keine Instruktionen über diese schwierige Frage erhalten hätten, die übrigens ausser den Bereich der dem Kongress gestellten Aufgabe zu fallen scheine und weil die Frage wegen ihrer Schwierigkeit und Meinungsverschiedenheiten, die sie hervorrufen werde, längere Verhandlungen erfordere, wofür die nötige Zeit fehlte.
Alle Delegierten halten aber darauf zu erklären, dass sie die grosse Bedeutung dieser Frage und ihre Wichtigkeit in sozialer und moralischer Hinsicht durchaus anerkennen. Es wurde auch der Wunsch geäussert, dass sich später die Möglichkeit des Abschlusses einer internationalen Verständigung zur gemeinsamen Bekämpfung dieses Übels bieten werde, worüber die Konferenz von 1910 sich wie folgt äusserte: «Die Delegierten aller an der Konferenz vertretenen Länder weisen mit Einmütigkeit auf die Gefahr hin, die diese schmutzige Propaganda den Völkern bringt, indem sie die Quellen des Lebens zum Versiegen bringt.» Die Delegationen von Grossbritannien und Australien machten gegenüber dem Wunsche nach einer internationalen Regelung Vorbehalte.
Einige Bevollmächtigte machten darauf aufmerksam, dass auf diese Propaganda, soweit sie sich als unzüchtig darstelle, die Strafbestimmungen des Artikels I Anwendung finden können.
6. Die französische Delegation hat erklärt, dass sie in Bezug auf die in Artikel I des Übereinkommens genannten Druckschriften einen Vorbehalt anzubringen habe, weil die französische Gesetzgebung zwischen den Druckschriften und dem Buche unterscheide, das nicht zu den gewöhnlichen Druckschriften zählt und unter ein anderes Gesetz als dasjenige gegen die Verletzung der guten Sitten fällt.
Sie hat im weitern erklärt, dass sie von den in Artikel I Ziffer 3 genannten Handlungen alle diejenigen, die, wie der Austausch und die Gebrauchsleihe, unter einzelnen begangen werden, ausschliessen müsse.
Der belgische Delegierte hat erklärt, dass nach dem Verfassungsgrundsatz über das Pressedelikt der Herausgeber, Drucker und Verbreiter nicht verfolgt werden dürfe, wenn der Verfasser bekannt ist und in Belgien Wohnsitz hat.
Die Bevollmächtigten von Schweden und Dänemark haben ihrerseits erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die in ihren Staaten geltenden Gesetze über den Buchhandel ebenfalls einen Vorbehalt gegenüber dem in Artikel I enthaltenen Ausdruck «Drucksachen» machen müssen.
7. Es ist der Wunsch ausgesprochen worden, dass die Gesetzgebungen der verschiedenen Vertragsstaaten nötigenfalls in dem Sinne abgeändert werden, dass das unzüchtige Buch unter die in Artikel I genannten Druckschriften fällt und dass alle im Übereinkommen vorgesehenen und unter Strafe gestellten Handlungen das unzüchtige Buch gleich wie die andern Druckschriften betreffen.
8. Die Konferenz hat am Schlusse des Übereinkommens eine Bestimmung über die Revision aufgenommen für den Fall, dass nach den Erfahrungen eine solche sich als wünschbar erweisen sollte. Zu diesem Zwecke ersucht die Konferenz den Völkerbundsrat, alle fünf Jahre zu prüfen, ob es wünschbar sei, eine mit der Revision des Übereinkommens beauftragte Konferenz einzuberufen.
9. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels XVI des Übereinkommens spricht die Konferenz den Wunsch aus, dass das Völkerbundssekretariat periodisch beauftragt werde, eine Umfrage über den Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen aufzustellen und den im Abkommen vom 4. Mai 1910 bezeichneten Zentralstellen zu übersenden. Bei den Staaten, die keine Zentralstellen bezeichnet haben, wird der Fragebogen unmittelbar den Regierungen zugestellt.
Die im Fragebogen vorgesehenen Erkundigungen sollen sich auf die Zahl der verfolgten Vergehen, ihre Beschaffenheit und das Ergebnis der Verfolgung, auf die Beschaffenheit der den Behörden anderer Staaten mitgeteilten Vergehen sowie auf allgemeine Beobachtungen über die Häufigkeit und die Beschaffenheit des Handels mit unzüchtigen Veröffentlichungen beziehen.
10. Die Ausfertigung des neuen Übereinkommens ist den neuesten internationalen Übereinkommen angepasst, die von den unter der Leitung des Völkerbundes abgehaltenen Konferenzen abgeschlossen wurden.
11. Die Bestimmungen des Übereinkommens sehen die Möglichkeit der Unterzeichnung bis zum 31. März 1924 und des Beitritts nach diesem Zeitpunkt vor. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird ersucht, die hierzu erforderlichen Massnahmen zu treffen.
12. Die Konferenz hat beschlossen, dass das neue Übereinkommen und die vorliegende Schlussakte in zwei Originalausfertigungen abgefasst werden soll, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, wo bereits die Originalausfertigung des Abkommens vom 4. Mai 1910 hinterlegt ist. Aus Zweckmässigkeitsgründen hat sie dagegen beschlossen, dass alle übrigen diplomatischen Aktenstücke, die sich auf das Übereinkommen beziehen, im Archiv des Völkerbundes hinterlegt werden sollen.
13. Die Konferenz hat beschlossen, dass beglaubigte Abschriften der Schlussakte an alle an der Konferenz vertretenen Staaten, an alle Mitglieder des Völkerbundes und an alle andern Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnet, gesandt werden sollen.
14. Die Konferenz ersucht den Völkerbundsrat, gleichzeitig mit der Einladung zur Unterzeichnung oder zum Beitritt Ausfertigungen des Übereinkommens an alle an der Konferenz nicht vertretenen Mitglieder des Völkerbundes und alle Staaten, die der Völkerbundsrat bezeichnen wird, zu senden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Schlussakte unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am zwölften September eintausendneunhundertdreiundzwanzig in zwei Originalausfertigungen, von denen die eine im Archiv des Völkerbundes und die andere im Archiv der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist.
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)