Jede verurteilte Person, auf die dieses Abkommen Anwendung finden kann, wird durch den Urteilsstaat vom wesentlichen Inhalt dieses Abkommens unterrichtet.
Hat die verurteilte Person dem Urteilsstaat gegenüber den Wunsch geäussert, nach diesem Abkommen überstellt zu werden, so teilt der Urteilsstaat dies dem Vollstreckungsstaat so bald wie möglich nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils mit.
Die Mitteilung enthält:
- Namen, Geburtstag und Geburtsort der verurteilten Person;
- gegebenenfalls ihre Anschrift im Vollstreckungsstaat;
- eine Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt;
- Art und Dauer der Sanktion sowie Beginn ihres Vollzuges; und
- die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen.
Hat die verurteilte Person dem Vollstreckungsstaat gegenüber ihren Wunsch geäussert, nach diesem Abkommen überstellt zu werden, so übermittelt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen die in Absatz 3 bezeichnete Mitteilung.
Die verurteilte Person wird schriftlich von dem durch den Urteils- oder den Vollstreckungsstaat aufgrund der vorstehenden Absätze Veranlassten sowie von jeder Entscheidung, die einer der beiden Staaten aufgrund eines Ersuchens um Überstellung getroffen hat, unterrichtet.