Entscheidet über den Widerruf der bedingten Entlassung oder die Anordnung des weiteren Vollzugs einer Strafe oder sichernden Massnahme* ) nach dem Recht eines oder beider Staaten eine Verwaltungsbehörde, so stehen deren Anordnungen dem Widerruf oder der Vollzugsanordnung durch eine Justizbehörde im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens gleich.
*) | in der Bundesrepublik: Massregel der Sicherung und Besserung |
Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, prüfen die Justizbehörden, ob eine Auslieferung die Entwicklung oder Resozialisierung des Minderjährigen gefährden würde und daher von ihr abgesehen werden soll. Gegebenenfalls werden sich die zuständigen Behörden der beiden Staaten über die erforderlichen Massnahmen verständigen.