In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche in dem Staate, der die Auslieferung verlangt, als Verbrechen mit Strafe bedroht sind, sowie auch der Versuch der Vergehen von Diebstahl, Prellerei und Erpressung. In allen Fällen, bei Verbrechen oder Vergehen, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung in demjenigen Lande, an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Salvador verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen an die andere gestellte Begehren alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend aufgezählten Verbrechen oder Vergehen als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder von den kompetenten Gerichten verurteilt worden sind, und sich von der Republik Salvador nach der Schweiz oder von der Schweiz nach der Republik Salvador geflüchtet haben:
- Mord;
- Elternmord;
- Kindesmord;
- Vergiftung;
- Totschlag;
- Abtreibung der Leibesfrucht;
- Notzucht; vollendeter oder versuchter Angriff auf die Schamhaftigkeit, mit oder ohne Anwendung von Gewalt;
- Entführung von Minderjährigen;
- Kindesaussetzung;
- absichtliche Körperverletzung, die den Tod oder eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwanzig Tagen, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Auges oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte;
- Erpressung;
- vorsätzliche Brandstiftung;
- Diebstahl und betrügerische Unterschlagung;
- Prellerei und ähnliche Betrügereien;
- Missbrauch des Vertrauens; Amtsmissbrauch zu betrügerischen Zwecken; Bestechung von Beamten oder öffentlichen Bediensteten, von Experten oder Schiedsrichtern;
- Münzfälschung, betrügerisches Einführen und Ausgeben von falschem Gelde oder von Papiergeld mit gesetzlichem Kurs, Fälschung von Banknoten und öffentlichen Wertpapieren, Nachahmung der Staatssiegel und aller durch die betreffenden Regierungen mit öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen und für irgendwelchen öffentlichen Dienst bestimmten Stempel, und zwar selbst dann, wenn die Anfertigung oder Nachahmung ausserhalb des Staates, der die Auslieferung verlangt, stattgefunden hat;
- Fälschung von öffentlichen Akten, authentischen Urkunden oder von Handels oder Privatpapieren;
- betrügerischer Gebrauch der verschiedenen Fälschungen;
- falsches Zeugnis und falsche Expertise;
- Meineid;
- Verleitung von Zeugen zu falschem Zeugnis und von Experten zu falscher Expertise;
- gerichtliche Verleumdung;
- betrügerischer Bankerott;
- Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen und Telegrafenlinien in strafbarer Absicht.